Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (Abkürzung BReg)[1], auch Bundeskabinett genannt, ist ein Verfassungsorgan und übt die Exekutivgewalt auf Bundesebene aus. Sie besteht gemäß Art. 62 GG des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Durch die Situation, dass die Bundesregierung Gesetzesentwürfe in den Deutschen Bundestag einbringen und zu Gesetzesentwürfen des Bundesrates Stellung nehmen kann sowie Mitglieder der Bundesregierung zugleich auch Mitglieder des Bundestages sein können, hat die Regierung Einfluss auf die Legislative.
Verfassungsrechtlich ist die Rolle der Bundesregierung in Teil VI in den Art. 62 bis 69 Grundgesetz (GG) geregelt, wodurch sie zu den Verfassungsorganen zählt. Art. 76 GG erlaubt es der Bundesregierung, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen. Art. 64 Abs. 2 GG schreibt vor, dass die Mitglieder der Bundesregierung bei der Amtsübernahme den Amtseid (gemäß Art. 56 GG) leisten. Ihre Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) und in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) geregelt – so ist dort auch festgelegt, dass die Bundesregierung nur beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zusammengekommen sind.
Die administrativen Geschäfte der Bundesregierung leitet der Bundeskanzler, der diese an den Chef des Bundeskanzleramtes delegiert.
Der Bundeskanzler hat innerhalb der Bundesregierung die Richtlinienkompetenz (Kanzlerprinzip), das heißt, er bestimmt die Grundzüge der Politik und ist dafür auch verantwortlich. Die Bundesminister leiten ihre jeweiligen Aufgabenbereiche im Rahmen der Richtlinien des Kanzlers eigenständig (Ressortprinzip). Den Umfang ihrer Aufgabenbereiche bestimmt der Bundeskanzler. Sind zwei Bundesminister sich in einem Punkt uneinig, so entscheidet die Bundesregierung mit Mehrheitsbeschluss (Kollegialprinzip).