Karlsruhe: Regelung der Stiefkindadoption verfassungswidrig

Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien ist verfassungswidrig. Er verstoße gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019. Es sei mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren könne, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlösche, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden könne, so die Karlsruher Richter. Sie forderten den Gesetzgeber auf, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen.

Zur Begründung hieß es weiter, dass gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigten. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lasse sich auf andere Weise als den vollständigen Adoptionsausschluss hinreichend wirksam sichern. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist. Der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien kann die Kinder des rechtlichen Elternteils dagegen nicht adoptieren, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil.

Foto: Mutter mit Kleinkind und Kinderwagen, über dts Nachrichtenagentur

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