BGH stärkt Passagierrechte bei Flughafen-Streiks

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht alle Passagiere den Flug erreichen konnten. Der Kläger und seine Ehefrau hatten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote gebucht. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden.

Der Kläger verlangte unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen Zivilsenats ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen (Urteil vom 4. September 2018 – X ZR 111/17).

Foto: Frau vor Informationstafel am Frankfurter Flughafen, über dts Nachrichtenagentur

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