44-Euro-Leistungen – nicht mehr alles ist steuerfrei

Unternehmen die ihren Angestellten etwas Gutes tun möchten, die setzen auf Gutscheine oder Prepaidkarten mit einem bestimmten Geldbetrag. Monatlich ist dies bis 44 Euro steuerfrei möglich. Unter einer Voraussetzung: Es handelt sich dabei um Sachbezüge. Seit dem 01. Januar 2020 hat sich allerdings etwas geändert, denn seitdem sind diese Sachbezüge an engere Vorschriften gekoppelt. Was bedeutet dies in der Praxis?

Die steuerfreien Sachbezüge sind neu geregelt

Der Gesetzgeber schränkt die Freiheiten seit Beginn 2020 bei der steuerfreien Sachbezugsgrenze von 44 Euro ein. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Initiative am 29. November 2019 zugestimmt. Die Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitern bisher Gutscheinkarten, Gutscheine und zweckgebundene Geldleistungen bis zu einer Höhe von 44 Euro monatlich geben, ohne das Steuern oder Sozialabgaben fällig wurden. Selbst Barauslagen konnten direkt erstattet werden, sofern entsprechende Belege vorgelegt wurden.

Ab dem 01. Januar 2020 wird klar unterschieden zwischen Geldleistungen und Sachbezug. Unverändert bleibt die Freigrenze von 44 Euro, Arbeitgeber können nur bis zu dieser monatlichen Höchstgrenze Sachbezüge gewähren. Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen, können Gutscheine und Geldkarten, wie die Sachbezugskarte von givve® Card, für den steuerfreien Sachbezug genutzt werden.

Der Einsatz der Zahlungsinstrumente

  • ist auf das Inland (Bundesrepublik Deutschland) beschränkt, sowohl beim stationären als auch beim online Handel.
  • muss innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten stattfinden. Zum Beispiel:  Firmenkunden beauftragen einen Anbieter mit der Bereitstellung des Zahlungsinstrumentes und stellen die genannten Einschränkungen durch eine mittelbare gewerbliche Vereinbarung sicher.
  • ist ausschließlich für den Bezug von Waren und Dienstleistungen möglich. Rück- oder Umtausch Optionen in Bar- oder Giralgeld müssen ausgeschlossen sein.

Siehe: ZAG § 2 Absatz 1 Nummer 10: https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__2.html

Für den Einsatz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Ort, von dem aus eine Zahlung initiiert wird ausschlaggebend. Deshalb fallen einige Online Händler wie z.B. Amazon raus, da der Firmensitz nicht in Deutschland ist und die Einziehung des Geldes somit von außerhalb der Bundesrepublik erfolgt. Gutscheine für Einkaufscenter oder Citygutscheine gelten ebenso weiterhin.

Folgende 44-Euro-Leistungen sind nicht mehr steuerfrei

  • Nachträgliche Kostenerstattung: Damit ist das Geld gemeint, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter erstattet, wenn dieser eingekauft oder getankt hat, sofern er eine Quittung vorlegt.
  • Geldersatzleistungen: Tankkarten, Kreditkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
  • Gutscheine und Geldkarten: Gemeint sind Karten, mit denen es möglich ist, Geld abzuheben. Also Karten die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Diese werden vom Gesetzgeber als reine Bargeldleistung betrachtet.
  • Prepaidkarten mit IBAN also Karten mit einem eigenen Konto oder PayPal Funktion.

Givve Card: Der Anbieter stützt sich auf §8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Der Anbieter givve geht davon aus, dass seine Sachbezugskarte auf die Anforderungen des §8 Abs. 2 Satz 11 EStG optimiert ist. Denn bei dieser Karte sind die Funktionen wie Bargeldabhebung, Dispo und Überweisung schon seit jeher nicht nur rechtlich, sondern auch technisch ausgeschlossen.

Der Herausgeber dieser „Prepaid“-Karte ist das Unternehmen Wirecard, das sich auf Kreditkartenlösungen spezialisiert hat. Geführt wird das Konto, auf dem die Ladebeträge der Karten eingelagert sind, von Barclays. Für den Arbeitnehmer entstehen keinerlei Kosten durch die Karte, die eine Gültigkeit von drei Jahren aufweist.

Durch die Lieferung der givve Card an die Adresse des Arbeitgebers wird vermieden, dass die Karte an sich mit Ihren Produktionskosten (Herstellung / Versand usw.) als Sachbezug eingeschätzt wird. Als Sachbezug gelten lediglich die Ladebeträge und nicht die Anschaffungskosten. Diese Sachbezugskarte stellt eine hervorragende Ergänzung zu der monatlichen Gehaltszahlung dar, vor allem in Zeiten, in denen es schwierig ist, Personal zu finden und dieses an das Unternehmen zu binden.

Die Vorteile der Arbeitgeber

Arbeitgeber, die von der Regelung der 44 Euro-Sachbezüge Gebrauch machen und das über die reine Gehaltszahlung hinaus, vermitteln den Arbeitnehmern ein Gefühl der persönlichen Wertschätzung. Bei den steuerfreien Sachleistungen handelt es sich oft um eine lobenswerte Geste, die dann aber am tatsächlichen Bedarf der Arbeitnehmer vorbei gehen, da sie nicht nach Belieben verwendet werden können.

Mit einer Sachbezugskarte wie der givve Card bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Möglichkeit, selbst den Einsatz dieser Leistung zu bestimmen. Nutzbar ist diese Karte nicht nur von Vollzeit angestellten Arbeitnehmern, sondern ebenfalls von Auszubildenden, die noch nicht volljährig sind, aber das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Neben der einmaligen Gebühr für die Produktion und den Versand der Karte sowie der Aufladegebühr, fallen für den Arbeitgeber keine Kosten an. Im Vergleich zu anderen Anbietern fällt die Aufladegebühr bei givve recht moderat aus.

Die Sicherstellung der Steuerfreiheit

Die Aufladung der Karte (also wann das Geld auf die Karte geladen wird) bestimmt den Zuflusszeitpunkt und gibt somit an, wann der Sachbezug als zugeflossen gilt. Pro Monat darf nur einmal der 44€ Freibetrag ausbezahlt werden, es ist z.B. nicht möglich alle drei Monate 132€ (3 x 44) auszuzahlen. Der Sachbezug muss immer in dem Monat zufließen, für den er bestimmt ist. Unabhängig davon bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, wann er den Ladebetrag auf der Karte verwendet und für einen Einkauf einsetzt. Es ist für den Arbeitnehmer ebenfalls möglich jeden Monat die Beträge anzusparen. Wie bereits erwähnt sind Barverfügungen mit der Karte nicht möglich.

Die givve Card ist innerhalb von Deutschland einsetzbar. Ob bei Online Händlern mit Sitz in Deutschland oder auch beim örtlichen Discounter. Während ein Tankgutschein oder andere Gutscheine und sogenannte Partnerkarten auf bestimmte Einlösestellen des jeweiligen Herausgebers reduziert sind, können die Arbeitnehmer die givve Card auch an anderen Stellen einsetzen. So verfügt der Arbeitnehmer über eine große Flexibilität, wenn es um die Auswahl geht.

Der Kartennutzer kann sich über das Arbeitnehmerportal in sein Konto einloggen und sein Guthaben überprüfen. Abheben kann er dieses nicht und er kann auch keinen Transfer veranlassen.

Bei der givve Card handelt es sich somit um eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn es um die steuerfreien Sachleistungen geht.

2 Kommentare

  1. Eine gute Alternative ist die SpenditCard, http://www.spendit.de, die sogar über eine deutsche Banklizenz abgewickelt wird.

  2. Die Zeiten zu denen man seine Steuererklärung alleine machen kann, sind doch lange vorbei. Man muss sich doch mittlerweile nur Gedanken machen, ob man das Geld für einen Steuerberater ausgeben will, und dadurch mehr gewinnt, als wenn man versucht sich selber durch zu wuseln

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