Spekulationsfrist – auf den Gewinn Steuern zahlen oder nicht?

Geht es um die Frage, ob auf den Gewinn eines privaten Veräußerungsgeschäfts Steuern zu zahlen sind, spielt die Spekulationsfrist eine große Rolle.

Gewinne aus Veräußerungen von Gebäuden, Grundstücken oder Wertpapieren sind nicht einkommenssteuerpflichtig. Doch es gibt eine Ausnahme: Die Erträge aus kurzfristigen Wertsteigerungen.

Was ist die Spekulationsfrist?

Der Dachboden und Keller wurden ausgemistet und es sind einige Dinge darunter die sich zum Verkauf eignen. Nun kommt die Frage auf, ob auf den Verkaufserlös Steuern anfallen. Nun es kommt darauf an…

Um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt es sich nach dem Steuerrecht, wenn die gebrauchte Küche, das Fahrrad oder ein alter Computer verkauft werden. Hinzu kommt, wer mit gebrauchten Alltagsgegenständen handelt, einen Verlust macht, denn schließlich verlieren Dinge wie Küchen, Fahrräder, Computer bereits nach geringer Nutzung an Wert. Für den Fiskus ist ein Verlustgeschäft nicht interessant und der Verkauf muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Anders verhält es sich jedoch, wenn bspw. Kunst, Antiquitäten oder Gold mit Gewinn verkauft werden. In dem Fall spielen zwei Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Die Freigrenze beträgt jährlich 600 Euro.
  • Die Spekulationsfrist eines Gegenstandes.

Um die „Spekulationsfrist“ zu erklären, wird ein Beispiel genutzt: Eine Immobilie wurde gekauft und nach ein paar Jahren soll diese wieder veräußert werden. Sollte das Haus weniger als 10 Jahre im Besitz gewesen sein, dann muss der Verkaufsgewinn in der Regel versteuert werden – denn für den Immobilienverkauf beträgt die Spekulationsfrist 10 Jahre.

Allerdings können Verkäufer die Spekulationssteuer umgehen, denn es gibt keine Regel ohne Ausnahme. Denn bei dem Verkauf einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren gibt es Fälle, in der keine Steuer fällig wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Haus oder die Wohnung ausschließlich selbst bewohnt wurde oder wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt wurde.

Wissenswert: Der Tag, an dem der Kaufvertrag unterschrieben wurde, gilt als Beginn der zehnjährigen Spekulationsfrist. In dieser Hinsicht ist das Finanzamt sehr genau: Es zählen exakt 10 Jahre, keinen Tag zu früh und keinen Tag zu spät.

Bei anderen Gegenständen wie bspw. eine Rolex, beträgt die Spekulationsfrist nur ein Jahr. Wer seine teure Armbanduhr also länger als 12 Monate besitzt, der kann diese mit Gewinn verkaufen und das er dafür Steuern zahlen muss.

Die Spekulationsfrist – für welche Gegenstände gilt diese

Vom Fiskus wird zwischen „Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs“, also Dingen des täglichen Bedarfs wie Kleidung, Möbel – und „Wirtschaftsgütern“ – also Luxusgegenstände unterschieden. Für die Dinge des alltäglichen Bedarfs gibt es keine Spekulationsfrist, für die Wirtschaftsgüter hingegen schon. Allerdings ist im Steuerrecht keine klare Definition für den Begriff „Wirtschaftsgut“ zu finden.

Trotz fehlender Begriffsdefinition gilt dennoch für folgende Objekte eine Spekulationsfrist:

10 Jahre Spekulationsfrist 1 Jahr Spekulationsfrist
(Vermietete) Häuser & Wohnungen Edelmetalle und Edelsteine
(Unbebaute) Grundstücke Goldbarren und Goldmünzen
(Anteile an) geschlossene(n) Immobilienfonds Münz- und Briefmarkensammlungen
Miteigentumsanteile an vermieteten Immobilien Antiquitäten und Oldtimer
Erbbaurecht Schmuck, Gemälde und Kunstgegenstände

Im Übrigen: Bei Gewinnen aus Aktien handelt es sich um Kapitalerträge und diese müssen versteuert werden. Seit 2009 fällt auf die Gewinne aus Aktien eine Abgeltungssteuer an, während die Spekulationssteuer wegfiel. In Deutschland sind bislang nur die Gewinne aus Aktien steuerpflichtig und die Verluste aus Aktien werden mit den Aktiengewinnen verrechnet.

Aktiengewinne versteuern: Welche Steuern fallen an

Wer Aktien besitzt und diese verkaufen möchte, da der Kurs gestiegen ist und es darum geht den Kursgewinn zu kassieren, der begeht ein Veräußerungsgeschäft und dieses unterliegt der Steuerpflicht. Für private Kursgewinne, Zinsen und Dividenden gilt seit 2009 eine steuerliche Gleichbehandlung. Eingeführt wurde das Gesetz zur Erleichterung der Steuer.

Bei Aktien- und Wertpapieranlagen ist die Abgeltungssteuer – früher die Spekulationssteuer für Aktien – seit 2009 die wichtigste Steuer. Dabei handelt es sich um eine Quellensteuer, die direkt vom Aktiendepot abgeführt wird. Diese Steuer beträgt 25 Prozent auf den Gewinn und zusätzlich wird noch eine Solidaritätssteuer erhoben. Zudem müssen alle, die in der Kirche sind, die Kirchensteuer bezahlen. Was die Besteuerung angeht, so bestehen keine einkommensabhängigen Unterschiede.

  • Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätssteuer + ggf. Kirchensteuer
  • Die Abgeltungssteuer fällt auf Kursgewinne und Dividenden an
  • Der Freibetrag beträgt jährlich pro Person 801 Euro
  • Die Abgeltungssteuer wird bei deutschen Brokern direkt abgeführt
  • Anleger, die bei ausländischen Brokern spekulieren, müssen die Gewinne selbst in der Steuererklärung angeben

Private Anleger müssen sich nicht um die Abführung der Steuer kümmern, da dies die depotführende Bank oder der Online Broker übernimmt, sofern diese ihren Sitz in Deutschland haben. In der Steuererklärung muss in dem Fall keine Angabe darueber gemacht werden. Lediglich dann, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt, sollte das in der Steuererklärung angegeben werden, um die Differenz erstattet zu bekommen.

Die Freibeträge können Anleger ausschöpfen, wobei auf die Gewinne von Aktien nur dann Steuern gezahlt werden müssen, wenn der Steuerfreibetrag überschritten wird.

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