Schwanger arbeiten – das sind Ihre Rechte

Eine Schwangerschaft stellt das ganze Leben auf den Kopf. Doch bei aller Freude über den neuen aufregenden Lebensabschnitt sind sich viele berufstätige Frauen unsicher: Wie und wann informiere ich die Chefetage über die Schwangerschaft? Welche Rechte habe ich? Wie geht es nach der Schwangerschaft weiter? Und worauf muss ich nun besonders achten?

Vor allem Frauen, die zum ersten Mal ein Kind erwarten, sind zu Beginn der Schwangerschaft verunsichert. Kein Wunder, schliesslich gibt es als werdende Mutter während der Schwangerschaft viel zu beachten. Zu Fragen rund um Gesundheit, Ernährung und körperliche Veränderungen gesellen sich Unsicherheiten bezüglich der beruflichen Situation. Umso wichtiger, dass werdende Mütter ihre Rechte kennen.

Wann die Chefetage informieren?

Es ist gesetzlich nicht geregelt, wann eine Frau ihrem Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren muss. Ergo ist es der werdenden Mutter selbst überlassen, wann sie ihre Vorgesetzten darüber in Kenntnis setzt. Es ist allerdings ratsam, den Chef zeitnah darüber in Kenntnis zu setzen. Ein guter Zeitpunkt ist ab dem vierten Monat, denn dann ist das Risiko, eine Fehlgeburt zu erleiden, deutlich geringer als vorher. Zudem bleibt dem Arbeitgeber dann noch ausreichend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Generell wissenswert für Schwangere: Kündigungsschutz und Schutzbestimmungen bestehen für sie erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber über die neue Situation Bescheid weiss.

Arbeitnehmerinnen, die ihre Vorgesetzten zeitnah informieren, vermitteln ausserdem den Eindruck, dass sie ihrem Chef vertrauen. Während des Gesprächs ist niemand dazu verpflichtet, verbindliche Aussagen zu treffen. Hilfreich ist es dennoch, wenn man dann bereits weiss, ob man schon vor dem Mutterschaftsurlaub einige Wochen frei nehmen möchte. So kann sich das Unternehmen rechtzeitig um eine Schwangerschaftsvertretung kümmern. Je nachdem, wie gut das Verhältnis zum Vorgesetzten ist, kann man ihn oder sie auch in die Entscheidungsprozesse mit einbeziehen – zum Beispiel, ob man nach dem Elternurlaub wieder in Vollzeit arbeiten oder lieber auf Teilzeit umsteigen möchte.

Mutterschutz am Arbeitsplatz

Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist, gelten für die werdende Mutter bestimmte gesetzlich geregelte Bedingungen. Denn Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass weder die Gesundheit der werdenden Mutter noch die des ungeborenen Kindes beeinträchtigt wird.

So dürfen Schwangere täglich nicht länger als neun Stunden arbeiten – Überstunden sind sowohl für Schwangere als auch für stillende Mütter untersagt. Ab zwei Monate vor Geburtstermin dürfen werdende Mütter keine Nachtarbeit mehr zwischen 20 und 6 Uhr verrichten. Frauen ab dem vierten Monat dürfen während der Arbeit ausserdem zusätzliche Ruhepausen einlegen: alle zwei Stunden zehn Minuten.

Des Weiteren dürfen schwangere Frauen weder schwere Lasten heben noch bei starker Nässe oder Temperaturen unter 15 oder über 28 Grad arbeiten. Ferner müssen sie vor Vibrationen, Strahlung, Lärm und ansteckenden Krankheiten geschützt werden. Arbeit, die Kontakt mit giftigen Substanzen voraussetzt, ist in dieser Zeit ebenfalls tabu.

Arbeitsunfähigkeit

In der Schweiz dürfen werdende Mütter der Arbeit fernbleiben, sofern sie ihrem Chef Bescheid geben. Übersteigt die Fehlzeit zwei Monate, hat der Arbeitgeber allerdings die Befugnis, den Urlaubsanspruch zu kürzen. In der Fehlzeit haben Schwangere nur dann Anspruch auf Lohn, wenn dem Chef ein Arztzeugnis vorliegt – hier gelten ähnliche Regeln wie bei Ausfall durch Krankheit. Allerdings gilt diese Regelung nur für Arbeitnehmerinnen, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, bereits drei Monate angestellt sind und eine Kündigungsfrist von drei Monaten ausgemacht haben. Ist die werdende Mutter in einem befristeten Verhältnis angestellt, muss für die Lohnfortzahlung eine Vertragsdauer von mindestens drei Monaten festgelegt sein.

Kündigungsschutz

Schwangere geniessen einen besonderen Kündigungsschutz. Für den Fall, dass sie nicht mehr in der Probezeit sind, dürfen sie während der gesamten Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden. Diese Regelung gilt auch, wenn Frauen während der Kündigungsfrist schwanger werden. Die Frist wird dann unterbrochen, und die Frau darf noch während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt weiterarbeiten.

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