Steuerliche Gesetzesänderungen 2019 – worauf gilt es zu achten?

Es ist bereits Mitte Mai und Anfang August wird es bei den Finanzämtern aller Voraussicht nach Hochbetrieb geben: Der Grund ist, dass die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2018 erstmalig auf den 31. Juli festgelegt ist. Das ist mitten der Ferienzeit. Die Sachbearbeiter bearbeiten nach dem Verstreichen der Abgabefrist die Steuererklärungen für 2018, die zum Stichtag eingegangen sind.

Wie sich die Verschiebung auf die Abgabefrist auf die Bearbeitungszeiten der Finanzbehörden auswirkt, das bleibt abzuwarten. Wobei die Finanzbeamten traditionell in den Ferienmonaten eher im Urlaub anzutreffen sind als im Büro.

Wer ist verpflichtet, die Abgabefrist einzuhalten?

Zur Abgabe verpflichtet sind Arbeitnehmer, die im letzten Jahr gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren sowie diejenigen, die unversteuerte Einkünfte über 410€ hatten, wie bspw. aus Miete, Rente oder Honorare. Weitere Personen die zur Abgabe verpflichtet sind:

  • Arbeitnehmer mit einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
  • Mit dem berufstätigen Ehepartner zusammen veranlagt waren und einer der beiden die Steuerklasse V oder VI hat – oder diejenigen die sich mit der Steuerklassenkombination IV/IV für das Faktorverfahren entschieden haben.
  • Jeder der Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld.

Im Übrigen müssen Rentner, Vermieter und Selbstständige immer dann eine Steuererklärung abgeben, sobald das Einkommen den Grundfreibetrag von 9.000€ übersteigt (2018 für Ledige: 8.820€ und für verheiratete 2017 17.640).

Ein dickes rotes Kreuz auf den 31. Juli 2019!

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 wird erstmalig um zwei Monate verlängert. Steuerzahler, die ihre Erklärung mithilfe eines Steuerberaters abgeben, erhalten ebenfalls mehr Zeit und vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. bzw. 29. Februar des übernächsten Jahres. Aufgrund des Schaltjahres bedeutet das für die Steuererklärung 2018, dass die Erklärung bis zum 29. Februar 2020 beim Finanzamt eingehen muss.

Abgabetermine Übersicht

Steuererklärung Jahr: Freiwillige Abgabe Abgabe Muss (mit Steuerberater)
2015 31.12.2019
2016 31.12.2020
2017 31.12.2021
2018 31.12.2022 31.07.2019
2019 31.12.2023 31.07.2020 (28.02.2021)

Was ist, wenn die Abgabe verpasst wurde?

Die Steuerberater wissen, dass das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schickt und eine Frist zur Abgabe der Steuererklärung setzt, wenn der Steuerpflichtige nichts von sich hören lässt. Ein jeder sollte diese Mahnung ernst nehmen, wenn ein Zwangsgeld vermieden werden soll sowie ein happiger Säumniszuschlag. Besser ist es sich frühzeitig zu melden.

Besonders dann wenn die Frist aufgrund besonderer Vorkommnisse nicht in den nächsten Wochen eingehalten werden kann, dann sollte sich der Steuerpflichtige rechtzeitig um eine Fristverlängerung kümmern. Eigentlich sollte dieser Antrag vor dem 31. Juli 2019 bei der Finanzbehörde eingereicht werden, wobei niemand einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde diesem stattgibt.

Am besten wird eine stillschweigende Fristverlängerung beantragt. Hört der Steuerpflichtige dann nichts mehr, ist der Antrag genehmigt. Wichtig ist nur, dass ein Grund für das Anliegen genannt wird. Beispielsweise im Falle von Dienstreisen, Krankheit oder fehlenden Unterlagen. Wird die Verlängerung akzeptiert, dann ist die Frist höchstens bis zum 30. November verlängert.

Der Steuerberater sorgt für die Verlängerung der Abgabefrist

Wird die Verlängerung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beantragt, dann ist der Steuerpflichtige fein raus. Denn dann verlängert sich die Frist automatisch bis zum 29. Februar 2020, sofern vom Finanzamt nicht ausdrücklich ein früherer Abgabetermin genannt wird. Der Grund für dieses Vorgehen ist, dass einem Steuerberater es nicht zugemutet werden kann, die gesamte Arbeit innerhalb der ersten fünf Monate zu erledigen.

Doch diejenigen die ihre Steuererklärung selbst erledigen, die müssen diese bis spätestens zum 31. Juli 2019 einreichen, ohne Ausnahme.

Wie sich die neue Abgabefrist in der Hauptferienzeit letztendlich auf die Bearbeitungszeit auswirkt, das wird sich erst zeigen. Kulanter Weise werden die Abgabefristen der säumigen Steuerzahler sicherlich erst nicht geprüft, doch ab 2020 wird es dann teuer.

Der Verspätungszuschlag

Für die Steuerjahre ab 2018 wurde in § 152 AO genau geregelt, wann vom Finanzamt zwingend ein Verspätungszuschlag zu erheben ist. Dabei haben die Sachbearbeiter keinen Entscheidungsspielraum mehr, wie es bisher der Fall war. Der Mindestbetrag beträgt 25 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Erstmals kann ein Verspätungszuschlag 14 Monate nach dem Pflichtabgabetermin erhoben werden.

Achtung! Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2015 endet

Die Frist für die Steuererklärung 2015 endet am 31.12.2019 um 24 Uhr! Da dieser Tag auf einen Dienstag fällt, muss die Steuererklärung bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen. Sollte die Antragsveranlagung wegen einem verspäteten Eingang der Unterlagen abgelehnt werden, dann hilft nur ein Widerspruch gegen des Bescheids. Im Zweifelsfall muss der Klageweg mit Hilfe eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts in Steuerfragen eingeschlagen werden.

Sollte das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fallen, dann endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres), laut einem BFH-Urteil vom 20.01.2016 ( VI R 14/15).

Doch besser ist es, dass der Spielraum nicht ausgereizt wird und ein jeder sich rechtzeitig kümmert. Der Erfahrung nach ist es einfacher die Unterlagen im Folgejahr zusammenzustellen, als vier Jahre später. Zudem geht es schließlich um Geld! Wer möchte schon vier Jahre lang darauf warten, seine Rückzahlung zu erhalten?

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