Gericht entscheidet über außerdienstliche Kommunikation per SMS


Haben Sie schon einmal Nachrichten von Ihrem Arbeitgeber an einem freien Tag erhalten?. Beschäftigte müssen dienstliche SMS ihres Arbeitgebers auch in ihrer Freizeit lesen, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Das Gericht entschied dies, nachdem ein Rettungssanitäter für eine nicht näher bezeichnete Vertretungsschicht in den Dienstplan eingetragen worden war. Am Tag vor der Vertretungsschicht setzte ihn sein Arbeitgeber für eine um 6 Uhr morgens beginnende Schicht ein – und versuchte, den an diesem Tag dienstfreien Rettungsassistenten telefonisch zu informieren. Als dies nicht gelang, schickte der Arbeitgeber dem Rettungsassistenten die Information per SMS aber der Arbeitnehmer erschien erst um 7.30 Uhr des folgenden Tages zur Arbeit. Nach einer Abmahnung zog der Rettungssanitäter vor Gericht und verlangte, dass er nicht verpflichtet sei, sich zu erkundigen, wann er in seiner dienstfreien Zeit zu arbeiten habe. Dem Rettungsassistenten war aufgrund der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den nächsten Arbeitstag vorgeben würde. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer durchaus verpflichtet, eine per SMS übermittelte Anweisung in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert