Vertragskündigung – schnell und schmerzlos raus aus den Verpflichtungen

Geht es darum, einen Vertrag zu kündigen, dann sind neben der Schriftform auch die in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) geregelten Fristen einzuhalten bzw. diejenigen die im „Kleingedruckten“ festgehalten sind. Für einen 24-Monats Vertrag gilt eine übliche Kündigungsfrist von beispielsweise drei Monaten und das bedeutet, dass dem Anbieter spätestens drei Monate vor Ende der Laufzeit bzw. der Folgelaufzeit, die Kündigung vorliegen muss. Ansonsten verlängert sich die Laufzeit des Vertrages und das in der Regel um weitere 12 Monate.

Durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird in den Paragrafen 186 bis 193 geregelt, wie die Fristen zu berechnen sind. In den AGB der Anbieter sind Klauseln üblich, nach denen, der Zeitpunkt des Vertragsbeginns für den Kündigungszeitpunkt entscheidend sind. Beispielsweise wird oft die Kündigungsklausel „drei Monate zum Ende der (Mindest)-vertragslaufzeit“ genutzt.

Rechtzeitig kündigen – nicht erst in letzter Minute

Wichtig ist, dass mit der Kündigung nicht bis zur letzten möglichen Minute gewartet wird, sondern das rechtzeitig die Kündigung ausgesprochen wird. Es sei nochmals angemerkt: Der Tag des Fristbeginns ist nicht der Tag, an dem die Kündigung versendet wird, sondern der Tag, an dem diese bei dem Anbieter eingehen muss. Es ist ratsam, die Kündigung persönlich zu übergeben und sich den Erhalt von dieser schriftlich bestätigen zu lassen –, womit ein Nachweis der fristgerechten Kündigung vorhanden ist. Sollte die Kündigung per Post versendet werden, dann müssen für den Postweg einige Tage eingerechnet werden. Für einen Nachweis, der fristgerechten Einsendung, sollte die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versendet werden.

Neue Kündigungs-Regelung für Online-Verträge

Kunden die einen Vertrag nach dem 01. Oktober 2016 online abschließen, haben einen Vorteil, denn sie dürfen diesen auch online kündigen. Das heißt, hier ist eine schriftliche Kündigung mit Unterschrift nicht mehr erforderlich. Aber es gilt dabei einiges zu beachten. Denn die neue Regelung, die seit dem 01.10.2016 in Kraft getreten ist, birgt auch Stolpersteine.

Gültig ist diese neue Regelung (Gesetzesänderung des § 309 Nr. 13 BGB) für alle online abgeschlossenen Verträge, wie bspw. Handytarife, Stromtarife, DSL-Tarife etc.

Bis zu diesem Datum haben die Unternehmen den Kunden oft die Hürde der „schriftlichen Kündigung“ in den Weg gelegt und das heißt, in vielerlei Fällen: Der Vertragsabschluss wird sehr schnell, unkompliziert und bequem online vorgenommen. Denn schließlich soll der zahlende Kunde nicht noch lange überlegen, wodurch er es sich eventuell noch einmal anders überlegt. Sondern die Kabel-, Mobilfunk- und DSL-Anbieter sowie die Gas- und Stromanbieter wollen ihre Kunden schnell „einsacken“ und einfach nicht mehr gehenlassen. Möchte der Kunde dann später kündigen, dann ist es vorbei mit der Bequemlichkeit und dem Komfort. In dem Fall wird von den Unternehmen dann auf die Kündigung in Schriftform bestanden und diese ist auch an die richtige Postanschrift zu richten.

Die Kündigung per Textform ist ausreichend

Seit dem 01. Oktober 2016 gehören diese Schikanen der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt gilt, wer einen Vertrag online abschließt, der kann diesen auch online kündigen. Hier ist nur noch die Textform notwendig, nicht die Schriftform. Das bedeutet konkret, dass der Verbraucher per.

  • per Brief
  • per Fax (Tele- und Computer-Fax)
  • Email
  • SMS
  • Eingescannter PDF und ähnliches

Seine Kündigung an den Anbieter versenden kann. Eine eigenhändige Unterschrift ist hier nicht mehr notwendig. Von den Anbietern dürfen in Zukunft Kündigungen ohne Unterschrift nicht mehr ignoriert werden und sind regulär gültig, sofern der Vertragsinhaber und der Wunsch zur Kündigung deutlich zu erkennen sind.

Es muss dennoch mit Gegenwehr gerechnet werden

Aber auch wenn die Kunden ab dem 01. Oktober 2016 die Möglichkeit haben, online zu kündigen, so müssen sie dennoch mit der bekannten Gegenwehr der Anbieter rechnen. Das heißt, Anrufe von den Call-Centern, mit denen der Kunde dazu bewegt werden soll, seine Kündigung rückgängig zu machen. Diese Anrufe können tatsächlich in eine Art Telefonterror ausarten, zumal die Gespräche mit den Call-Center-Agenten auch teilweise sehr nervenaufreibend sein können. Denn diese wollen die Kunden mit immer neuen Rückfragen und vorgeschobenen Gründen dazu bewegen, die Kündigung zurückzunehmen. Zudem besteht auch die Gefahr, dass der gekündigte Anschluss eher als eigentlich geplant gekappt wird. In dem Moment könnte der Kunde ohne Internet- und/oder Telefonanschluss dastehen.

Es gibt noch Schwachpunkte

Es wird allerdings auch auf Schwachpunkte bzw. Fallstricke in dieser Regelung hingewiesen. So besteht die Frage, was überhaupt online abgeschlossen bedeutet. Was ist, wenn ein Vertrag telefonisch verlängert wurde oder online ausgefüllt, ausgedruckt und dann postalisch versendet wird? Hier ist Streit vorprogrammiert und es ist damit zu rechnen, dass die Anbieter versuchen werden, die Kündigungen zu erschweren oder gar zu verschleppen. Das kann geschehen, indem beispielsweise die E-Mail-Adressen nicht transparent aufgezeigt werden oder bewusst kompliziert gestaltet sind.

Ein weiteres Problem liegt darin, dass der Verbraucher weiterhin in der Beweispflicht steht, dass er die Kündigung fristgerecht beim Anbieter eingereicht hat. Bis dato besteht noch keine akzeptable Lösung für die Nachweispflicht der Kündigung in Textform und daher sollte jeder Verbraucher – zumindest solange bis es eine entsprechende Lösung gibt – die Kündigung per Fax oder Brief versenden.

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