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	Kommentare zu: Neues Sexualstrafrecht: Richter erwarten Probleme in der Praxis	</title>
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	<description>Aktuelle Nachrichten zu Wirtschaft und Politik</description>
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		Von: Julia Müller		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julia Müller]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Jul 2016 12:29:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ein rechtsstaatliches Strafrecht erfasst immer nur einen klar abgrenzbaren Abschnitt der Wirklichkeit. Gleich, wie man diese Grenze zieht, irgendwo liegt sie eben.
Auch beim Raub, Diebstahl, dem Mord oder dem erpresserischen Menschenraub gibt es eine Unzahl von Fällen, die jenseits der klaren Grenze liegen und nicht bestraft werden können, obwohl das in den Grenzfällen natürlich immer zweifelhaft erscheint. Dennoch: In einem Rechtsstaat muss klar ersichtlich sein, welches Verhalten zu einer Strafe führt und welches nicht.
Dieser Grundsatz wird im Sexualstrafrecht nun aufgeweicht. Es soll zukünftig genügten, zufällig in einer Gruppe zu stehen, aus der heraus irgendjemand eine Sexualstraftat begeht, ohne dass auch nur die geringste Unterstützung geleistet wird. Wie völlig unbestimmt der Tatbestand der Vergewaltigung in Zukunft ausfällt, haben der Richter am Bundesgerichtshof Thomas Fischer  oder die feministische Strafrechtsprofessorin Monika Frommer ausführlich und in der Sache zutreffend beschrieben.
Mich erfüllt diese Entwicklung mit Sorge. Sexualstraftaten sind besonders furchtbar, viele andere Straftaten sind auch gravierend. Mit welcher Rechtfertigung sollten rechtstaatliche Grundprinzipien nur im Sexualstraftat aufgeweicht werden? Welche anderen Kapitaldelikte werden zukünftig um unbestimmte Generalklauseln erweitert, die man jederzeit einsetzen kann, um zumindest Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft oder gar in bislang ungekanntem Belieben des Gerichts liegende Schuldsprüche zu erreichen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein rechtsstaatliches Strafrecht erfasst immer nur einen klar abgrenzbaren Abschnitt der Wirklichkeit. Gleich, wie man diese Grenze zieht, irgendwo liegt sie eben.<br />
Auch beim Raub, Diebstahl, dem Mord oder dem erpresserischen Menschenraub gibt es eine Unzahl von Fällen, die jenseits der klaren Grenze liegen und nicht bestraft werden können, obwohl das in den Grenzfällen natürlich immer zweifelhaft erscheint. Dennoch: In einem Rechtsstaat muss klar ersichtlich sein, welches Verhalten zu einer Strafe führt und welches nicht.<br />
Dieser Grundsatz wird im Sexualstrafrecht nun aufgeweicht. Es soll zukünftig genügten, zufällig in einer Gruppe zu stehen, aus der heraus irgendjemand eine Sexualstraftat begeht, ohne dass auch nur die geringste Unterstützung geleistet wird. Wie völlig unbestimmt der Tatbestand der Vergewaltigung in Zukunft ausfällt, haben der Richter am Bundesgerichtshof Thomas Fischer  oder die feministische Strafrechtsprofessorin Monika Frommer ausführlich und in der Sache zutreffend beschrieben.<br />
Mich erfüllt diese Entwicklung mit Sorge. Sexualstraftaten sind besonders furchtbar, viele andere Straftaten sind auch gravierend. Mit welcher Rechtfertigung sollten rechtstaatliche Grundprinzipien nur im Sexualstraftat aufgeweicht werden? Welche anderen Kapitaldelikte werden zukünftig um unbestimmte Generalklauseln erweitert, die man jederzeit einsetzen kann, um zumindest Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft oder gar in bislang ungekanntem Belieben des Gerichts liegende Schuldsprüche zu erreichen?</p>
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