Das Gehalt oder Arbeitsentgelt ist – neben der Erfüllung weiterer Pflichten – die wesentliche Gegenleistung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrages schuldet. Entgelt ist eine nominalisierte Form von „entgelten“, was so viel heißt wie „vergüten“. Innerhalb der Schweiz, ansonsten selten, wird der Begriff Salär oder Entlöhnung für eine geldwerte Entlohnung verwendet.
Historisch und umgangssprachlich werden zwei Formen des Entgelts unterschieden: das Gehalt eines Angestellten und der Lohn eines Arbeiters. In der Gesetzgebung und in den Tarifverträgen ist diese Unterscheidung vielfach aufgegeben, und es wird nur noch vom Entgelt gesprochen. Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (heute konsequenterweise: Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) beziehen sich gleichwohl stets auf beide Entgeltformen (Lohn, Gehalt).
Der in Deutschland verwendete steuerrechtliche Begriff Arbeitslohn bezeichnet alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen (§ 2 LStDV). Sozialversicherungsrechtlich gehören zum Arbeitsentgelt nach deutschem Recht alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
In vielen Ländern gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest-Arbeitsentgelt (Mindestlohn). In Deutschland wurde zum 1. Januar 2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde eingeführt. In Österreich und der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn.
Die Bezüge von Beamten, Richtern und Soldaten fallen nicht unter den Begriff „Arbeitsentgelt“, sondern gelten als Alimentation; bei der steuerlichen Behandlung gibt es aber keinen Unterschied.
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers frei vereinbar (soweit kein Mindestlohn gesetzlich oder tariflich vorgeschrieben ist). Dabei spielt die Marktsituation eine entscheidende Rolle, die durch die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt, und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet (siehe: Entgeltdifferenzierung und Arbeitsbewertung), beeinflusst wird. Ebenso können grundsätzliche Überlegungen zum Lohnniveau eine Rolle spielen (z. B. das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn).
Im 19. Jahrhundert führte die große Anzahl Arbeitsuchender und die strukturelle Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei uneingeschränkter Vertragsfreiheit zu extremen Niedriglöhnen. Dies führte zur Gründung von Gewerkschaften und der Durchsetzung von kollektiven Verträgen über Mindestlöhne (Tarifverträgen). Diese sind grundsätzlich nur für Gewerkschaftsmitglieder wirksam, können aber per Allgemeinverbindlichkeitserklärung wie ein gesetzlicher Mindestlohn wirken. Liegt das Entgelt circa 1/3 unterhalb des Üblichen, ist die Vergütungsabrede sittenwidrig iSv. § 138 BGB und damit nichtig. Der Arbeitgeber schuldet dann die übliche Vergütung. Strafrechtlich kann der Wuchertatbestand § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 StGB erfüllt sein. Ist keine Vereinbarung über die Entgelthöhe getroffen worden, bestimmt sich die Vergütungshöhe nach der sogenannten „Taxe“ § 612 Abs. 2 BGB, bei Fehlen einer Taxe nach der verkehrsüblichen Vergütung im Gebiet des Arbeitsvertrags.
Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das für Gewerkschaftsmitglieder nicht unterschritten werden darf, wenn auch der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Früher verbreitete, häufig geschlechtsspezifisch verwendete Entgeltfindungssysteme, wie die Anwendung von Leichtlohngruppen vorwiegend für Frauen, sind heute wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote unzulässig. In Deutschland verdienen Frauen im Durchschnitt 23 % weniger als ihre männlichen Kollegen. Dieser sogenannte Gender Pay Gap ist zu etwa zwei Dritteln auf unterschiedliche Tätigkeiten und Qualifikationen zurückzuführen; bereinigt um diese Faktoren, bleibt ein Unterschied von 8 %. In den neuen Bundesländern fällt die Diskrepanz mit insgesamt 6 % deutlich geringer aus. Große Unterschiede bestehen auch zwischen ländlichen Gebieten mit 33 % und Großstädten mit 12 % Einkommensunterschied. Auch in Österreich zeigt sich mit 22 % Gehaltsunterschied zwischen Männern und Frauen ein ähnliches Bild.[4] Leichtlohngruppen spielen außerdem eine Rolle bei der Diskussion über ein Niedriglohnsegment, das der Eingliederung schlecht ausgebildeter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll.
Die Höhe der Löhne, soweit sie in Tarifverträgen vereinbart sind, wird in öffentlichen Tarifregistern dokumentiert, die jeder einsehen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und alle Bundesländer führen Tarifregister. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig. In Österreich wird über sogenannte “Einkommensberichte” versucht mehr Transparenz zu erzeugen.