In der Schweiz auf Wohnungssuche – alles andere als einfach

Wer in die Schweiz umzieht, sei es aufgrund einer Versetzung, einer neuen Arbeitsstelle oder aus privaten Gründen, der sollte nicht blindlings in die Ferne ziehen. Sondern es ist wichtig, sich vorab über die Wohnsituation vor Ort zu informieren, und die Mietpreise kennen. Dadurch kann es unter Umständen möglich sein, die Gehaltsverhandlungen zu beeinflussen.

Es ist alles andere als einfach, in der Schweiz eine Wohnung zu finden, denn praktisch gibt es in dem Alpenland keinen Leerstand. Dazu kommt, dass es vergleichsweise wenige Eigenheimbesitzer im Vergleich zu anderen europäischen Ländern in der Schweiz gibt.

Mietwohnungen & Mietpreise – über 50% leben zur Miete

In der Schweiz lebten Ende 2017 59 Prozent (2,2 Mio.) Haushalte in einer Mietwohnung. Den höchsten Teil an Mietwohnungen weisen die beiden städtische Kantone Basel-Stadt (84%) und Genf (78%) auf. Die Kantone Wallis (39%) und Jura (42%) hingegen zeigen den tiefsten Stand an Mietwohnungen auf. Vor allem handelt es sich mit 44 Prozent um Single-Haushalte. 45 Prozent der Wohnungen werden von Paaren mit oder ohne Kindern bewohnt. Beide Haushaltstypen entsprechen 36 Prozente bzw. 55 Prozent aller Haushalte.

Die durchschnittliche Miete betrug 2017 im Gesamtwert von allen Wohnungsgrößen 1329 Franken. In den Kantonen Zug, Schwyz und Zürich waren die höchsten Mieten zu verzeichnen, während die niedrigsten in den Kantonen Neuenburg, Glarus und Jura vorlagen. Die Statistik zeigt die Entwicklung der Mietpreise für Wohnungen im Zeitraum April 2018 bis April 2019 auf.

Zumeist weist ein Mietvertrag eine Laufzeit von einem Jahr auf, wobei die Verträge für Häuser länger ausfallen können. Die Kündigungsfrist liegt üblicherweise bei drei Monaten zum Monatsende. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, wobei ein Versand per Einschreiben empfehlenswert ist. Bei der Kündigung des Mietverhältnisses vonseiten des Vermieters, muss diese mit einer Begründung versehen sein, das gilt auch bei der Einhaltung von Fristen.

Üblich ist es, dass die Vermieter in der Schweiz zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution als Sicherheit verlangen. Diese Mietkaution betragen ein bis drei Kaltmieten und der Vermieter behält diese im schlimmsten Fall von Beschädigungen ein. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter nach beanstandungsloser Abnahme der Wohnung diese Kaution plus Zinsen für den Mietzeitraum zurückzahlen. Üblich ist es, die Wohnung renoviert und besenrein zu übergeben.

Money, Money, Money – die Sache mit der Mietkaution

Spätestens dann, wenn der neue Mietvertrag unterschrieben wird, taucht der Begriff Mietkaution auf. Die Mietkaution in der Schweiz wird häufig auch als Mietzinsdepot bezeichnet. Sie ist nicht nur dort, sondern in vielen europäischen Ländern üblich und es ist völlig normal, dass der Mieter eine Mietkaution hinterlegen muss. Diese wird dann vom Vermieter bei einer Bank angelegt. Voraussetzung ist dafür, dass die beiden Vertragsparteien dies vertraglich vereinbart haben und die Höhe des Betrags der im Depot angelegt wird, schriftlich fixiert und von beiden unterschrieben wird.

Der Grund für die Mietkaution Schweiz ist, dass viele Vermieter ganz einfach Angst um ihre Immobilie, dem Umgang mit dieser von Seiten des Mieters und deren Zustand. Diese Angst ist verständlich, wenn man bedenkt, dass eine Immobilie oft die einzige Einnahmequelle ist und eine langfristige Investition darstellt. Aus diesem Grund erlaubt der Gesetzgeber die Einrichtung eines Mietzinsdepots, wodurch der Vermieter Sicherheit erhält. Es bestehen zwei Gründe, bei denen der Vermieter das Depot in Anspruch nehmen darf:

  • Für Beschädigungen am Mietobjekt durch den Mieter oder
  • wenn der Mieter den Mietzins nicht ausgleicht.

Zu bezahlen ist die Mietkaution spätestens bei Mietantritt. Das heißt, der Mieter muss dem Vermieter die Kaution von maximal drei Monatsmieten überweisen. Sollte es sich nicht um eine private Immobilie handeln, sondern um eine die für Geschäftszwecke genutzt wird, dann besteht keine gesetzliche Obergrenze bei der Höhe des Mietzinsdepots. Als Faustregel gilt hier die Forderung von sechs Monatsmieten.

Wer wählt die Bank für das Mietzinsdepot aus?

Laut Gesetz kann der Mieter die Bank auswählen, wo das Mietzinsdepot angelegt wird. Zudem hat der Mieter die Möglichkeit, den Betrag direkt auf dieses Sperrkonto einzuzahlen, womit er nicht den Umweg über den Vermieter gehen muss. Allerdings muss er seiner Pflicht nachkommen und dem Vermieter die Bankbescheinigung zusenden. Die Praxis zeigt jedoch auf, dass es zumeist der Vermieter ist, der die Bank auswählt und das es sogar Vermieter gibt, die versuchen, dem Mieter die Kontoführungsgebühren aufzuerlegen. Diese Kontogebühr darf allerdings 50 Franken nicht überschreiten.

Manchmal kommt es zu dem Fall, dass die Bank die Konditionen zum Nachteil des Mieters ändert, bspw. wenn die Zinsen gesenkt werden oder die Gebühren für die Kontoführung angehoben werden. Der Mieter hat in solchen Fällen das recht, den Vermieter zu bitten die Bank zu wechseln. Lässt dieser sich nicht darauf ein, dass erhält der Mieter dafür eine Entschädigung.

Die Rückzahlung der Mietkaution

Werden am Tag der Wohnungs-Abnahme keine Schäden festgestellt, dann sollte der Mieter sich um die Freigabe des Mitzinsdepots kümmern. Dafür muss der Vermieter das Abnahme-Protokoll unterzeichnen und sich damit einverstanden erklären. Sollte der Fall eintreten, dass Schäden am Objekt vorhanden sind, dann hat der Vermieter rund drei Monate Zeit diese zu begleichen. Sind die Mängel beseitigt, dann übersendet der Vermieter eine „Schlussrechnung“ an den Mieter, der diese überprüft. Ist alles in Ordnung, muss dieser die Rechnung ausgleichen und erhält seine Mietkaution samt der Zinsen bzw. er erhält die Restsumme.

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