Sperrfristklausel wie im Fall Osram beschäftigt Finanzministerium

Das Bundesfinanzministerium befasst sich mit einer Gesetzeslücke im deutschen Übernahmerecht, die derzeit im Ringen um Osram relevant ist. Man prüfe, ob die einjährige Sperrfrist für ein neuerliches Gebot für mehr als nur die formale Bietergesellschaft gelten sollte, teilte das Ministerium auf Anfrage der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (Freitagsausgabe) mit. Der österreichische Sensoranbieter AMS will den Münchener Leuchtenhersteller Osram übernehmen.

Er scheiterte mit einem ersten Angebot und muss nach dem Übernahmegesetz regulär ein Jahr warten bis zum nächsten Anlauf. Doch umging er die Regel, indem er für das zweite Gebot eine neue Tochtergesellschaft ins Feld führte. Die Sperrfrist ist im Paragrafen 26 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) geregelt. Dort heißt es, der „Bieter“ habe die Frist zu beachten. Dagegen ist in anderen Paragraphen oft vom Bieter und gemeinsam mit ihm handelnden Personen die Rede – im Kern verbündete Personen oder Gesellschaften, die im Sinne des Bieters agieren. Die Vermutung liegt nahe, dass der Gesetzgeber in dem Sperrfristparagrafen den Zusatz schlicht vergaß oder für nicht nötig befand. Auf entsprechende Anfrage der FAZ teilte das Ministerium schriftlich mit: „Der Wortlaut des § 26 WpÜG ist eindeutig und erfasst lediglich den Bieter. Die Begründung des 2001 erlassenen Gesetzes gibt keinen Aufschluss über den Adressatenkreis der Regelung.“ Und weiter: „Momentan wird die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 26 WpÜG geprüft.“ Die Sperrfrist soll ein Zielunternehmen vor zu langer Unsicherheit schützen.

Foto: Osram, über dts Nachrichtenagentur

 

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