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Schweiz und Liechtenstein vereinbaren Doppelbesteuerungsabkommen

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Die Liechtensteinische Regierung hat in ihrer Sitzung vom 8. März 2016 den Bericht und Antrag an den Landtag zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz genehmigt. Das Abkommen bildet einen wichtigen Meilenstein in der liechtensteinischen DBA-Politik. Liechtenstein schliesst damit ein vollwertiges DBA mit demjenigen Nachbarstaat ab, mit dem die engsten politischen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Das DBA folgt den aktuellen Empfehlungen der OECD und trägt der liechtensteinischen und schweizerischen Abkommenspraxis wie auch den engen wirtschaftlichen und politischen Beziehungen Rechnung. Es ist vorgesehen, dass das Abkommen am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Zu den wichtigsten Vorteilen des vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommens zählt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Verrechnungssteuer. Dies bedeutet, dass bei Zinszahlungen die schweizerische Verrechnungssteuer für alle in Liechtenstein ansässigen Personen (Private und Unternehmen) auf null gesenkt wird. Bei Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen im Konzern sowie bei Dividenden an liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen ist ebenfalls der Nullsatz vorgesehen. Bei Portfoliodividenden und Dividenden an natürliche Personen wird die schweizerische Verrechnungssteuer von derzeit 35% auf 15% reduziert.

Bei den Grenzgängern wurde in grossen Teilen die Regelung gemäss dem bestehendem Abkommen übernommen. Grenzgänger werden mit ihrem Arbeitsentgelt und ihren Renten im Ansässigkeitsstaat besteuert, öffentlich Bedienstete im Kassenstaat. Neu wird klargestellt, dass eine Person, welche während eines Jahres an mehr als 45 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) zurückkehrt, nicht als Grenzgänger im Sinne des DBA gilt. Ebenfalls neu ist, dass Liechtenstein von der Schweiz eine jährliche Pauschale von CHF 450’000 als Ausgleichszahlung für die Nichtbesteuerung der Leistungen aus der betrieblichen Vorsorge (2. Säule) an Nicht-Grenzgänger erhält.

Obwohl das liechtensteinische Verhandlungsziel betreffend die Grenzgängerbesteuerung (Arbeits- und Renteneinkommen) gegenüber der Schweiz nicht durchgesetzt werden konnte, ist in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass das Abkommen im Vergleich zum Status Quo eine deutliche Verbesserung darstellt. Das neue Abkommen bringt für die Wirtschaft, die AHV und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wie auch Privatpersonen grosse Vorteile gegenüber dem geltenden Abkommen. Das DBA verbessert für diese den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mit der Schweiz bzw. die Investitionsmöglichkeiten in der Schweiz.

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