Altersdiskriminierung

Suche für „junges Team“ kann Altersdiskriminierung darstellen

AltersdiskriminierungDie Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) brachte für die Arbeitgeber einige Stolperfallen mit sich. Ein kürzlich in Kiel ergangenes Urteil der Richter vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt wieder einmal: Die Suche nach einem Mitarbeiter für ein „junges Team“ kann gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

Wenn Arbeitgeber eine Stellenanzeige veröffentlichen, sollten sie darauf achten, dass sie alle Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes umsetzen. Dies zeigte wieder einmal ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 2013 (Az. 1 Sa 143/13), das vor wenigen Tagen bekanntgegeben wurde.

Problematisch: Personalsuche für „junges“ Team

Die Kieler Richter hatten über den Fall eines Arbeitgebers zu entscheiden, der im Rahmen einer Stellenanzeige in einer hiesigen Tageszeitung nach einem neuen Gebietsverkaufsleiter für ein „junges und motiviertes Team“ suchte. Nachdem sich ein älterer Bauingenieur auf die Stelle beworben und eine Absage erhalten hatte, reichte er Klage wegen Altersdiskriminierung ein. Er forderte einen Schadenersatz von 13.500 Euro.

Die Richter am LAG Schleswig-Holstein setzten sich genau mit der Formulierung der Stellenanzeige auseinander und stellten fest, dass der durchschnittliche Leser davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber vorhatte, ein eher jüngeres Publikum anzusprechen. Der Arbeitgeber beteuerte zwar, dass sich der Ausdruck „jung“ darauf bezog, dass das Team erst vor wenigen Jahren gegründet worden war. Diesen Einwand ließen die Richter in Kiel jedoch nicht gelten.

Allerdings wurde nicht allen Anträgen des Klägers voll entsprochen. Die Richter erkannten mildernd an, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits auch ältere Bewerber eingestellt hatte. Zudem konnte er nachweisen, dass die Eignung des Bewerbers im Vergleich zu anderen Kandidaten nicht ausreichend war. Der Kläger erhielt deshalb nur einen Schadenersatz in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen.

Abweichende Urteile

Nicht immer wird die Suche für ein „junges Team“ als problematisch angesehen. In der Vergangenheit gab es bereits zwei Urteile, in denen die Kläger von den Gerichten abgewiesen wurden. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 2 Sa 574/11) und des Landesarbeitsgerichts München (Urteil vom 13. November 2012, Az. 7 Sa 105/12) stellten fest, dass die Formulierung „junges Team“ nicht unbedingt ein Problem sein muss, solange der Arbeitgeber genau und nachvollziehbar darlegen kann, welche anderen Gründe zur Ablehnung eines Bewerbers führten.

Vor wenigen Tagen erging übrigens ein weiteres Urteil im Bereich der Altersdiskriminierung. Das LAG Düsseldorf stellte fest, dass die Suche nach einem „Berufseinsteiger“ altersdiskriminierend sein kann (Urteil vom 2. Oktober 2013, Az. 6 Ca 1729/13). Mehr dazu lesen Sie hier.

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