Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes beschlossen. Diese sieht eine Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mittels Fußfessel vor.
Bisherige Regelung
Bisher war der Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur bei Straftätern zulässig, die zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt wurden. Dabei ging es hauptsächlich um verurteilte Attentäter.
Künftige Ausweitung
Künftig soll die Möglichkeit zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch bei Verurteilungen wegen anderer Delikte bestehen. Dazu gehören die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Terrorismusfinanzierung, die Unterstützung einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung sowie das Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer solchen Vereinigung.
Senkung der Strafmaß-Schwelle
Darüber hinaus wurde die Schwelle für den Einsatz der Fußfessel von drei auf zwei Jahre Haftstrafe gesenkt. Bei einigen dieser Delikte kann im Anschluss an die Haftstrafe sogar eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
Mit der Gesetzesänderung zielt die Bundesregierung darauf ab, die Möglichkeiten zur elektronischen Überwachung potenziell gefährlicher Straftäter auszuweiten und so die öffentliche Sicherheit weiter zu erhöhen.
