
Das Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist, eine harmonische Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch umfassendes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht zu schaffen. Der Betriebsrat fungiert dabei als wichtige Schlüsselstelle um eine vertrauensvolle Basis für die Zusammenarbeit der beiden Parteien zu gewährleisten. Dabei muss er das Wohl der Arbeitnehmer ebenso wie das der Arbeitgeber im Blick haben. Das Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gilt in allen Betrieben der privaten Wirtschaft mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Mitarbeitern.
Was regelt das Betriebsverfassungsgesetz?
Das BetrVG regelt die individuellen Rechte des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz durch Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrechte in den Angelegenheiten, die den Arbeitnehmern an seinem Arbeitsplatz und im Betrieb unmittelbar betreffen. Die Mitbestimmung erfolgt durch den Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Auf Unternehmensebene besteht außerdem ein Mitbestimmungsrecht durch die Besetzung des Aufsichtsrates zu einem Drittel mit Arbeitnehmern.
Organe und Institutionen des BetrVG sind:
- Betriebsrat
- Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung
- Schwerbehindertenvertrauensmann
- Betriebsversammlung
- Jugend- und Auszubildendenversammlung
- gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat
- sowie die Einigungsstelle
Betriebsrat als zentrales Vertretungsorgan
Der Betriebsrat bildet das zentrale Vertretungsorgan der Arbeitnehmer. Er überwacht die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer. Darüber hinaus beantragt Maßnahmen beim Arbeitgeber, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Er setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein. Bei der Integration ausländischer Arbeitnehmer ist der Betriebsrat maßgeblich daran beteiligt das Verständnis zwischen ihnen und deutschen Arbeitnehmer zu fördern um Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken. Auch Maßnahmen zu Arbeitsschutz und betrieblichem Umweltschutz fallen in seinen Aufgabenbereich.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten, bei der Berufsausbildung und Personalplanung, bei personellen Einzelmaßnahmen sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Das betrifft u. a. Kündigungen, Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen. Am stärksten sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Das gilt zum Beispiel für Arbeitszeitregelungen, Verhaltensmaßregeln oder Fragen der Lohnauszahlung. Arbeitgeber dürfen auf diesem Gebiet keine Maßnahmen ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat treffen. Sollte keine Einigung erzielt werden, muss die Einigungsstelle darüber entscheiden.
Betriebsräte und Arbeitgeber können neben formlosen Regelungsabsprachen auch schriftliche Betriebsvereinbarungen treffen. Ähnlich wie Tariferträge gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar für alle Arbeitnehmer und können sämtliche betriebliche Angelegenheiten regeln, sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Auch Tarifverträge gehen den Betriebsvereinbarungen vor. Die Vertragsparteien können allerdings durch Öffnungsklauseln abweichende Betriebsvereinbarungen ausdrücklich gestatten.
In wirtschaftlichen Angelegenheiten dürfen Betriebsräte nicht mit entscheiden. Lediglich bei geplanten Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft muss mit dem Betriebsrat Rücksprache gehalten werden. Um die wirtschaftlichen Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern oder auszugleichen besteht die Möglichkeit z. B. einen ausführlichen Sozialplan zu erwirken.
Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?
Bei mindestens fünf ständig wahlberechtigten Beschäftigten ist es möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Die Größe hängt dabei von der Größe des Unternehmens ab. Bei weniger als 21 wahlberechtigten Mitarbeitern besteht der Betriebsrat aus nur einer Person, bei 21 oder mehr Wahlberechtigten aus mehreren Personen und ab 200 Beschäftigten muss die Betriebsleitung regelmäßig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freistellen. Die Betriebsratswahl findet alle vier Jahre im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.05. statt. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer im Betrieb.
Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
Bei Streitigkeiten muss grundsätzlich unterschieden werden, ob sie bestehen, weil Arbeitgeber und Betriebsrat sich über eine Regelungsfrage nicht einigen können oder weil sie gegen ihre jeweiligen Pflichten verstoßen haben. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten über zu treffende Regelungen durch eine Einigungsstelle geschlichtet werden. Bei Streitigkeiten über einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Voraussetzung hier für ist, dass es sich um einen „groben“ Verstoß handelt. Als grob gilt ein Verstoß, wenn er besonders schwer ist oder trotz Hinweis wiederholt ausgeübt wird.
