Mutterschutzgesetz: Der Schutz werdender Mütter am Arbeitsplatz

Mutterschutzgesetz: Der Schutz werdender Mütter am Arbeitsplatz

In der Regel löst der Satz „Sie sind schwanger!“ Bei den Frauen ein enormes Glücksgefühl aus. Doch auf der anderen Seite kommen Sorgen auf, denn ab diesem Moment ist die Frau nicht nur für ihre eigene Gesundheit verantwortlich, sondern obendrein für die ihres ungeborenen Babys.

Aus diesem Grund erhalten werdende Mütter vom Gesetzgeber eine besondere Fürsorge. Ebendiese kommt den ihnen nicht nur während der Schwangerschaft zu Gute, sondern ebenfalls einige Zeit nach der Entbindung. Der sogenannte Mutterschutz in Deutschland soll die Frauen vor gesundheitsschädigenden Gefahren am Arbeitsplatz bewahren und ebenso vor finanziellen Einbußen oder den Verlust des Arbeitsverhältnisses schützen.

Gesetzlicher Mutterschutz: Wer profitiert davon?

Die rechtliche Bestimmung zum Schutz werdender Mütter ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten. Das Gesetz gilt für alle schwangeren Frauen, die sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeit Anstellung handelt. Zudem sind Mini-Jobberinnen sowie Heimarbeiterinnen durch das Gesetz geschützt.

Seit dem 01.01.2018 sind zudem werdende Mütter, die eine Schule besuchen, sich in der Ausbildung befinden oder studieren durch das Gesetz geschützt. Ausgeschlossen sind hingegen Beamtinnen, Richterinnen, Hausfrauen, Selbstständige und Frauen, die bei der Bundeswehr tätig sind.

Dahingegen ist die „mutterschutzrechtliche“ Gefährdungsbeurteilung erst zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Erst ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, ein Bußgeld bei Verstoß gegen das Gesetz zu verhängen.

Mit der Mitteilung an den Arbeitgeber beginnt der Schutz

Erst dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, ist es ihm möglich, den entsprechenden Bestimmungen nachzukommen. Viele Frauen wissen nicht, dass laut § 15 MuSchG nur eine Mitteilungspflicht besteht, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren.

Nachdem der Arbeitgeber in Kenntnis über die Schwangerschaft gesetzt wurde und ebenso über den vermutlichen Entbindungstermin, ist dieser verpflichtet, eine sogenannte Mutterschutzmeldung vorzunehmen. Damit informiert er die entsprechende Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin.

Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung über die Schwangerschaft, dann ist das nicht die Pflicht der Mitarbeiterin, sondern er selbst muss für diese aufkommen. Des Weiteren ist er dazu verpflichtet, Stillschweigen zu wahren. Sobald der Arbeitgeber informiert ist, ist er in der Lage den Beginn sowie die Beendigung der Mutterschutzzeit zu berechnen.

Die speziellen Schutzfristen vor und nach der Geburt

Für die Zeit vor und nach der Geburt hat der Gesetzgeber spezielle Schutzfristen festgelegt, in denen die Arbeitnehmerinnen einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Grundsätzlich beinhaltet diese Zeit die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Nur dann, wenn die werdende Mutter es ausdrücklich wünscht, darf sie weiter ihrer Tätigkeit nachgehen, wobei die Zeiten klar geregelt sind: Pro Tag ist die Arbeitszeit auf max. acht Stunden und 30 Minuten festgelegt. Außerdem ist es ihnen nicht erlaubt, zwischen 20 Uhr am Abend und sechs Uhr am Morgen eine Tätigkeit auszuüben.

Zu jeder Zeit darf diese Entscheidung revidiert werden. Ansonsten ist es nicht erlaubt, während dem Mutterschutz zu arbeiten, vor allem dann, wenn der Arzt die Gesundheit oder das Leben von Mutter und Kind bei einer weiteren Beschäftigung in Gefahr sieht. Grundsätzlich sind schwere körperliche Arbeiten verboten ebenso wie Nachtarbeit, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Feiertagsarbeit und Sonntagsarbeit – darüber hinaus Mehrarbeit (Überstunden). Ebenfalls ist eine Rufbereitschaft ausgeschlossen.

Die Schutzfrist setzt sich für weitere acht Wochen nach der Entbindung fort. Laut dem Mutterschutzgesetz herrscht in dieser Zeit ein absolutes Beschäftigungsverbot. Selbst wenn die Mutter gern wieder die Arbeit aufnehmen würde, so ist es ihr nicht erlaubt. Angenommen, dass der Fall eintritt, dass das Neugeborene kurz nach der Geburt verstirbt oder es handelt sich um eine Totgeburt, gibt es keinerlei Ausnahme.

In Bezug auf eine Frühgeburt, der Geburt eines behinderten Kindes oder einer Mehrlingsgeburt gelten besondere Regelungen. In einem solchen Fall beträgt die Schutzfrist 12 Wochen.

Kündigung während des Mutterschutzes: Ist das rechtens?

Sobald sich eine Frau im Mutterschutz befindet, ist es, dem Arbeitgeber nicht möglich umstandslos eine Kündigung auszusprechen. In § 17 MuSchG Absatz 1 sind die Vorschriften in dieser Hinsicht klar definiert:

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  • Bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,[…].“

 In diesem Bezug sind zwei essentielle Voraussetzungen zu beachten:

  1. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat der Arbeitgeber Kenntnis über die bestehende Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung.
  2. Erhält der Arbeitgeber die Information über die Schwangerschaft zwei Wochen nach Kündigungseingang, darf er ebenfalls nicht kündigen.

Eben aus diesem Grund ist es ratsam, dass Arbeitgeberinnen ihren Arbeitgeber frühest möglich über ihren Zustand informieren, damit das begründete Kündigungsverbot greift. Jedoch gilt dies nicht, wenn die Kündigung ausgesprochen ist und sie nach dem Eingang des Schreibens schwanger werden.

Wer zahlt innerhalb des Mutterschutzes?

Innerhalb der jeweiligen Schutzfristen erhalten (werdende) Mütter das sogenannte Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG). Ist die Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, dann zahlt diese 13 Euro pro Kalendertag. Frauen die mehr als 390 Euro monatlich verdienen, erhalten zusätzlich vom Arbeitgeber eine gewisse Summe, die sich an durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist orientiert. Liegt der Wert über 13 Euro, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu zahlen.

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