Beamtenanwärter: Was bedeutet der Beamtenstatus für die Krankenversicherung?

In Deutschland sind rund neun Millionen Menschen in der privaten Krankenversicherung versichert. Referendare und Beamtenanwärter (Beamter auf Widerruf) die in den Staatsdienst einsteigen, die haben ebenso wie reguläre Beamte in der Regel einen Beihilfeanspruch. Das bedeutet, dass der Dienstherr einen festgelegten Anteil aller anfallenden Kosten im Krankheitsfall übernimmt. Durch eine Krankenversicherung muss der Beamtenanwärter den restlichen Teil absichern. Grundsätzlich besteht hier die Wahl zwischen der GKV (gesetzlichen Krankenkasse) und der PKV (privaten Krankenversicherung).

Hinweis: Es besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Das heißt, dass jeder, auch Beamtenanwärter und Beamte, die einen Beihilfeanspruch haben, auf jeden Fall eine Krankenversicherung abschließen müssen.

Die Frage der Krankenkasse für Beamtenanwärter – ein umfassendes Thema

Berufseinsteiger oder Umschüler, die als Beamter auf Widerruf (Beamtenanwärter) im Staatsdienst tätig werden, die haben die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Allerdings ergeben sich damit zahlreiche Fragen, nach den Kosten oder ob es möglich ist, in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben. Darüber hinaus steht die Frage im Raum, ob es Leistungsunterschiede gibt, auf die es zu achten gilt und wie es nach der Anwärterzeit mit der PKV weitergeht. Das Thema Beamtenanwärter und PKV ist ein umfassendes Thema und ist in einem einzigen Artikel nicht abzuhandeln. Ratgeber- und Vergleichsportale wie beamten-Infoportal.de klären auf und beantworten alle aufkommenden Fragen rund um das Thema ausführlich.

Ist es Pflicht, für Beamte sich privat zu versichern?

Vor seiner Vereidigung stellt sich nahezu jeder Beamte die Frage ob es Pflicht ist, dass er sich in der PKV versichert oder ob es andere Optionen für die Landes- und Staatsdiener gibt. Ein Blick ins Sozialversicherungsrecht zeigt schnell die Antwort auf diese Frage auf: Beamte unterliegen keinerlei Zwang, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber es jedem Beamten freistellt ob er sich in der PKV oder GKV versichert. Von der anderen Seite heißt das, dass der Beamte im Gegensatz zum Angestellten unabhängig von der Besoldung (Einkommen) generell in die private Krankenversicherung wechseln kann. So kann selbst der Referendar oder der Beamtenanwärter in die PKV wechseln.

Als Alternative steht den Beamten der Verbleib in der GKV offen. Doch diese Entscheidung bringt Nachteile für den Beamten mit.

Beamte in der GKV – hier wird der volle Betrag fällig

Im Sozialversicherungsrecht ist vorgesehen, dass Beamte, die sich in der GKV versichern, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil selbst zu tragen haben. Kurz gesagt, hier gibt es keine Beihilfe vom Dienstherrn, sondern der Beamte selbst muss die 100% des Krankenversicherungsbeitrags aufbringen.

Dies gilt im Übrigen für alle Beamten, unabhängig von deren Status: Bo Beamtenanwärter (Beamter auf Widerruf oder Referendar), Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit – jeder trägt die vollen Kosten der Krankenversicherung selbst.

Das ist der Grund, warum nur ein kleiner Teil der Beamten in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Der größte Teil der Landes- und Staatsdiener entscheiden sich für eine private Krankenversicherung. Dabei steht neben den interessanten Leistungen der PKV der finanzielle Aspekt im Fokus.

Die Beihilfe für Beamte in der privaten Krankenversicherung

Beamte, die in der PKV versichert sind, erhalten keinen klassischen Arbeitgeberanteil, aber dafür die sogenannte Beihilfe, die mindestens 50% der Krankheitskosten trägt.

Konkret bedeutet das für die Beamten auf Widerruf bzw. Beamten, dass sie nur einen Teil der Kosten für die PKV selbst tragen müssen und der andere Teil als Beihilfe vom Land oder Bund getragen werden. Allerdings wird diese Beihilfe nur dann gewährt, sofern eine PKV abgeschlossen wird. Wie hoch der prozentuale Anteil der Beihilfe ausfällt, das ist in den jeweiligen Beihilfeverordnungen festgelegt und diese unterscheiden sich je nach Dienstherr (Land und Bund). Für die meisten Landesbeamten und Bundesbeamten gilt, dass Ledige und Verheiratete mit maximal einem Kind eine Beihilfe von 50% erhalten und sich der Satz ab dem zweiten Kind auf 70% erhöht.

Da grundsätzlich eine 100%ige Absicherung benötigt wird, gilt es, die Differenz über die PKV abzudecken. Ein Beamter, der eine Beihilfe von 50% erhält, der muss die anderen 50% über die PKV absichern. Besteht ein Beihilfe-Anspruch von 70% ist eine PKV von 30% notwendig.

Allerdings gibt es bei den Beihilfesätzen Ausnahmen und diese betreffen drei Bundesländer:

  • Hessen,
  • Bremen und
  • Baden-Württemberg.

Dort sind die Beihilfesätze zum Teil anders strukturiert. Hier gilt es sich vorab genau zu informieren, um sicherzustellen, dass eine 100%ige Abdeckung vorliegt.

Wie verhält es sich mit Kindern und Ehepartnern?

Ein Beamter, der oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient und mehr verdient als der Ehepartner, ist verpflichtet, die Kinder ebenfalls in der PKV zu versichern. Sollte eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, dann steht es frei, ob die Kinder in der GKV kostenfrei beim Ehepartner versichert sind oder in der PKV.

In Bezug auf den Ehepartner gilt es zuerst zu prüfen, ob eine Arbeitnehmertätigkeit des Ehepartners vorliegt, die sozialversicherungsrechtlich als Pflichtversicherung gilt. Das ist der Fall, sobald das Einkommen 450 Euro liegt und damit besteht keine Möglichkeit, für den Partner eine PKV mit Beihilfeberechtigung zu wählen.

Fazit ist, dass kein Beamter rechtlich gezwungen ist, die PKV zu wählen, doch es macht in den meisten Fällen Sinn, da in der GKV die Kosten zu 100% selbst getragen werden müssen, während in der PKV lediglich die Restkosten gegenüber der Beihilfe zu versichern sind.

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