Bundesgerichtshof: Banken dürfen erschöpfte Sparverträge kündigen

Banken dürfen Sparverträge mit hohen Prämienzahlungen kündigen, wenn die im Vertrag vereinbarte Prämiengarantie ausgeschöpft ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Die beklagte Sparkasse habe das ordentliche Kündigungsrecht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – im konkreten Fall 15 Jahre – ausgeschlossen, hieß es zur Begründung des Urteils.

Im konkreten Fall hatte die beklagte Sparkasse im Jahr 1996 für das „S-Prämiensparen flexibel“ mit einer Werbebroschüre geworben, „in der unter anderem eine Musterrechnung enthalten ist, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wird“, so der Bundesgerichtshof. In den Jahren 1996 und 2004 hätten die Kläger mit der beklagten Sparkasse insgesamt drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ geschlossen. „Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 Prozent der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent der geleisteten Sparbeiträge an“, so der BGH weiter. Die Sparverträge seien auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukomme, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Die Sparkasse habe mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, hieß es zur Begründung des Urteils. Dieser Bonusanreiz bedinge einen „konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts“ aus der AGB der Sparkassen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres, weil andernfalls die Sparkasse den Klägern „jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte“, so der Bundesgerichtshof. „Einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts“ aus den Sparkassen-AGBs hätten „die Parteien wirksam vereinbaren können, weil die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen“, hieß es weiter.

Foto: Bundesgerichtshof, über dts Nachrichtenagentur

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