Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied im ersten Halbjahr 2019, dass eine aus vier Filialen bestehende Verkaufsregion der Aldi Süd Gruppe keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt und somit die Wahl eines Betriebsrates unwirksam sei. Dies ist ein Anlass, um sich einen Überblick zu verschaffen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um einen Betriebsrat zu gründen.
Betriebsratsgründung – immer wieder Anlass für gerichtliche Streitigkeiten
Immer wieder gibt die Gründung eines Betriebsrates Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Bei dem obigen Beispiel war der Arbeitgeber der Auffassung, dass der gesamte Verkaufsbereich aus 67 Filialen besteht und nicht nur aus den vier. Diese Auffassung teilte des Arbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss v. 05. Juni 2019 / Az.: 8 BV 224/18). Die Begründung: Um überhaupt einen Betriebsrat gründen zu dürfen, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind im Betriebsverfassungsgesetz festgehalten, ebenso wie die wenigen Ausnahmen, die für bestimmte Betriebe gelten.
- 1 Absatz 1 Satz des Betriebsverfassungsgesetzes:
„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“
Bei dieser Formulierung geht jeder davon aus, dass ganz automatisch ein Betriebsrat in allen Betrieben mit der erforderlichen Anzahl an Arbeitnehmer gewählt werden. Doch es ist nicht an dem. Sondern in einem Betrieb, in dem es noch keinen Betriebsrat gibt, müssen die Arbeitnehmer selbst dessen Gründung aktiv vorantreiben. Anders ist das nur dann, wenn der Betrieb zu einem Unternehmen oder einem Konzern gehört, in dem bereits ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht. In diesen Fällen ist es die Aufgabe dieser Betriebsräte, in den betriebsratslosen Unternehmen die Gründung einzuleiten.
Um nicht über die rechtlichen Stolpersteine zu fallen, ist es von größter Wichtigkeit, die Betriebsratswahl sorgfältig vorzubereiten. Bereits der Unterschied zwischen Listenwahl und Persönlichkeitswahl ist so wichtig, dass sowohl der Wahlvorstand und möglicherweise ein potenzielles Betriebsratsmitglied, bei der Belegschaft zu jedem Zeitpunkt sicher und vor allem gut informiert auftreten müssen. Mit einem Betriebsratswahlseminar von aas-seminare.de erhalten Arbeitnehmer die passende Hilfe für die Vorbereitung zur Betriebsratswahl.
Ein neuer Betriebsrat wird in der Regel alle vier Jahren zwischen dem 01. März und dem 31. Mai gewählt. Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle, bspw. wenn der Betriebsrat zurücktritt oder erstmals eine Betriebsratswahl stattfindet.
Wahlvorstandsmitglieder müssen über das notwendige Wissen verfügen
Wahlvorstandsmitglieder müssen über das notwendige Wissen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können. Damit sich die Arbeitnehmer dieses Wissen aneignen können, beseht ein Schulungsanspruch. Da die Kosten für die Betriebsratswahl der Arbeitgeber trägt, besteht ein Schulungsanspruch. Dabei ist der Schulungsanspruch des Wahlvorstandes mit denen des Betriebsrates vergleichbar. Im Betriebsverfassungsgesetz ist vorgesehen, dass beide Parteien über das notwendige Wissen verfügen müssen, damit es ihnen möglich ist, ihre Aufgaben zu erfüllen. Aus diesem Grund sind die Mitglieder des Wahlvorstandes berechtigt, an den erforderlichen Schulungen teilzunehmen. Das bedeutet, dass die Seminare konkretes Wissen über die bevorstehenden Wahlen vermitteln müssen und nicht bspw. über die Arbeit des Betriebsrates informieren.
Eine Unterrichtung durch erfahrene Wahlvorstände reicht in keinem Fall aus, denn die Wahlleiter sind keine Pädagogen, die das benötigte Wissen anschaulich vermitteln können. Zudem sind die letzten Betriebsratswahlen im Normalfall vier Jahre her und in dieser Zeit haben sich die gerichtlichen urteile zur Betriebsratswahl laufend geändert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Teilnahme an diesen Seminaren, aufgrund des Schulungsanspruchs zu bezahlen – hier gibt es keine kostensparende Alternative.
Mit Aas durch die Betriebsratswahl – der Weg zum Betriebsrat
Wahlvorstände profitieren von den unterschiedlichen Seminaren zur Betriebsratswahl. In allen Seminaren werden zum Einstieg die Grundbegriffe erklärt, wie bspw. der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff. Rund um das Thema Betriebsratswahl kommen alle wichtigen Bestandteile zur Sprache und werden eingehend erläutert: von der Wählerliste, über die Wahlausschreiben, den Wahlvorschlägen und den Vorschlagslisten. Ebenfalls werden die Seminar Teilnehmer darüber informiert, wie der Wahltag selbst ablaufen muss, über die richtige Auszählung der Stimmen sowie der richtigen Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Abgerundet wird das Seminar von aas-Seminare durch praktische Übungen zum Ablauf der Wahl inklusive Fristenberechnung, der Ermittlung der Sitzberechnung und weiteren wichtigen Dingen. Bei dem Seminar „Die Betriebsratswahl“ handelt es sich um ein dreitägiges Seminar, während das Seminar „Betriebsratswahl und konstituierende Sitzung des Betriebsrates“ fünf Tage dauert. Im Letzteren wird die Betriebsratswahl allerdings nur im Schnelldurchlauf simuliert.
Wer darf das Seminar besuchen?
Der gesamte Vorstand beschließt, welches Mitglied des Wahlvorstandes die Schulung besucht und nicht der Arbeitgeber. Zwar wird die Erforderlichkeit der Seminare von ihm geprüft, ebenso wie die Kosten die dafür auf ihn zukommen – aber mehr Einfluss hat er nicht. Vor allem Wahlvorstände die zum ersten Mal an einer Betriebsratswahl teilnehmen, sollte die Teilnahme an einer Schulung ermöglicht werden, denn so ist es ihnen möglich, sich das notwendige Wissen anzueignen. Denn eine Betriebsratswahl ist keineswegs unkompliziert, da es zwei verschiedene Wahlverfahren gibt, zwischen denen unterschieden werden muss, da sie jeweils andere Anforderungen an den Wahlvorstand stellen. Doch selbst wenn das Wahlverfahren feststeht, kann es sich bei der Berechnung der Geschlechterquote um eine schwierige Angelegenheit handeln.