Falsch beraten? Vermögensschaden-Versicherung für beratende Berufe

Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen ist in der heutigen Zeit selbstverständlich. Dabei wird nicht nur die Hilfe von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater in Anspruch genommen, sondern auch die Dienste von Unternehmensberatern, Sachverständigen und Gutachtern. Selbst Werbeagenturen und Finanzdienstleister werden beauftragt. All dies Berufsgruppen haben eines gemeinsam: das Haftungsrisiko für eine falsche, nicht oder nicht vollständig erbrachte Leistung gegenüber dem Mandaten, Kunden oder Auftraggeber.

Das Risiko von Vermögensschäden

Wer als Selbstständiger oder Freiberufler arbeitet, der muss sich selbst absichern, – im Gegensatz zum Arbeitnehmer. Daher ist es nicht nur empfehlenswert, sondern ein Muss, dass der geeignete Versicherungsschutz besteht. Einige Absicherungen sind Pflicht, während andere optional sind.

Berufliches Fachwissen bringt Verantwortung gegenüber den Kunden mit sich, besonders wenn es um Vermögenswerte geht. Durch die beratende Tätigkeit steht und fällt der Erfolg des Kunden und des eigenen. Denn über die Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsbegrenzung ist es nur möglich, das Haftungsrisiko nicht oder nur begrenzt vermindern oder ausschließen. Kraft des Gesetzes haftet der Dienstleister gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz in unbegrenzter Höhe. Bei der Risikoverminderung kommt der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung daher eine wichtige Rolle für die beratenden Berufe zu. Diese Versicherung hilft, das wirtschaftliche Risiko der beruflichen Tätigkeit kalkulierbarer zu gestalten.

Was ist ein Vermögensschaden?

Ist eine Person für einen geldwerten Nachteil einer anderen Person verantwortlich, dann entsteht ein Vermögensschaden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Vermögensfolgeschaden (unechten Vermögensschaden) oder dem reinen Vermögensschaden (echter Vermögensschaden).

Der Vermögensschaden

Ein echter Vermögensschaden entsteht nicht durch die Folge eines Personen- oder Sachschadens, sondern hier wird ein Dritter direkt finanziell geschädigt. Das ist zum Beispiel der Fall durch eine falsche Beratung. Dabei wird ein Mandant von einem Rechtsbeistand zu einem geschäftlichen Vertrag beraten. Vergisst die beratende Person jedoch, über eine wichtige Klausel zu sprechen, dass der Mandant finanzielle Einbußen erleidet, entsteht ein reiner Vermögensschaden. Dieser ist nicht über die Betriebshaftpflicht abgedeckt, sondern lässt sich beispielsweise über eine Vermögensschaden-Haftpfichtversicherung von hiscox.de absichern.

Oder der Immobiliensachverständige übersieht einen baulichen Mangel, wodurch von ihm ein überhöhter Immobilienwert angesetzt wird. In der Folge wird der Käufer der Immobilie den Sachverständigen für den erlittenen Vermögensschaden in die Verantwortung ziehen. Ein solcher Schaden ist von der Betriebshaftpflichtversicherung standardmäßig ausgeschlossen. Nur über die eigenständige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist eine Absicherung möglich.

Vermögensfolgeschäden – der unechte Vermögensschaden

Bei beratenden Berufen kann es ebenso zu einem Personen- und Sachschadenrisiko kommen. Auch dieser ist bei der Beratung der Kunden zu berücksichtigen. Eine Inanspruchnahme ist ebenso denkbar, wenn es zu einem übergreifenden Brandschaden kommt, für dein ein Beratungsunternehmen verantwortlich ist. Über die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (BHV/UHV) sind die Personen- und Sachschäden abgesichert. Doch bestimmten Sachschäden werden zum Teil im Rahmen der Vermögensschaden-Haftplicht abgesichert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schadenersatzleistung für den Sachschaden auf die Versicherungssumme angerechnet wird. Das bedeutet, dass diese nicht mehr vollständig für Vermögensschäden durch Berufsversehen zur Verfügung steht.

Die Versicherungssumme: sie ist oft gesetzlich vorgeschrieben

Die Höhe der Versicherungssumme ist für Berufsgruppen, die verpflichtet sind, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, vorgeschrieben – die Mindestversicherungssumme. Zum Beispiel beläuft sich die Vorgabe für einen Einzelanwalt oder einen Steuerberater auf 250.000 Euro. Im Jahr muss diese Summe vierfach zur Verfügung stehen, womit eine Jahreshöchstleistung von 1.000.000 Euro vorgegeben ist.

Die Berufsgruppen, wo keine Mindestversicherungssumme vorgeschrieben ist, haben die Möglichkeit, diese frei mit dem Versicherer zu vereinbaren. Selbstverständlich können auch die beratenden Berufe, die verpflichtet zum Abschluss der Versicherung sind, die Summe frei vereinbaren, diese muss dann allerdings über der vorgeschriebenen liegen.

Es steht außer Zweifel, dass die freie Wählbarkeit der Versicherungssumme vorteilhaft ist, doch ist am Ende nicht so einfach. Denn es steht eine Frage im Raum: Welche Versicherungssumme ist als angemessen anzusehen? Keinesfalls ist es ratsam, sich auf den jährlichen bzw. auftragsbezogenen Honorarumsatz zu stützen. Der Grund dafuer ist, dass dieser nicht das Risiko, das mit dem Auftrag einhergeht, widerspiegelt. Besser ist es, den größtmöglichen Schaden der aus dem bzw. den zu bearbeitenden Auftrag/Aufträgen zu ermitteln. Genau dieser Betrag ist ein angemessener Anhaltspunkt, um die Versicherungssumme zu ermitteln.

Der Selbstbehalt

Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, sich an der Schadensersatzleistung zu beteiligen, die gegenüber dem Geschädigten zu erbringen ist. Üblicherweise liegt dieser bedingungsgemäße Selbstbehalt bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei zehn Prozent der Schadenszahlung (min. 50 Euro, max. 500€).

Aber auch hier ist es möglich, mit dem Versicherer individuelle Vereinbarungen zu treffen. Damit der Sinn dieser Versicherung nicht verfehlt wird, wird vom Gesetzgeber z. B. ein maximaler Betrag vorgeschrieben, der hier 2.500€ beträgt.

Zwar wird durch die Höhe des Selbstbehaltes die zu zahlende Versicherungsprämie beeinflusst, aber dabei gilt, die finanzielle Tragfähigkeit des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Denn dieser muss in der Lage sein, ggf. diesen vereinbarten Selbstbehalt mehrmals im Jahr zu stemmen.

Für wen ist die Vermögensschaden-Versicherung ratsam?

Geeignet ist diese Versicherung für alle Unternehmen, die beratend für andere tätig sind, – sofern diese nicht ohnehin gesetzlich für den Berufszweig vorgeschrieben ist. Neben Steuerberatern, Rechtsanwälten und Sachverständigen kann es sich auch um IT-Unternehmen handeln oder Werbeagenturen. Zugleich gehören auch Stiftungen, Verbände und Vereine dazu, ebenso wie Architekten, Datenschutzbeauftragte und Ärzte, wie bspw. Zahnärzte.

Kurz gesagt immer dann, wenn Beratungsexpertise für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit eine Rolle spielt, ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung empfehlenswert, wenn es um die Risikokalkulation geht.

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