Konjunkturprogramm ändert Steuerrecht und Insolvenzordnung

Das von der Großen Koalition nach zwei Tagen Verhandlungen beschlossene Konjunkturpaket zur Abmilderung der Coronakrise ändert auch das Steuer- und Insolvenzrecht. So soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, „flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung“, wie es in dem Beschluss vom Mittwochabend hieß. Neben der ab 1. Juli für sechs Monate gültigen Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gibt es auch Erleichterungen bei der Einkommensteuer.

So wird unter anderem der steuerliche Verlustrücktrag gesetzlich für die Jahre 2020 und 2021 erweitert – auf maximal 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Dieser Rücktrag könne schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden, beispielsweise „über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage“, hieß es. Eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) soll zudem mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 Prozent Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.

Foto: Finanzamt, über dts Nachrichtenagentur

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