Kündigungsschutzklage – lohnt sie sich?

Hat ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten, sollte er diese unbedingt von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Mitunter ist eine Kündigungsschutzklage erfolgreich, denn eine Kündigung kann aus vielen Gründen unwirksam sein.

Was ist eigentlich eine Kündigungsschutzklage?

Gemäß Kündigungsschutzgesetz sind Kündigungen nur rechtmäßig, wenn Arbeitgeber einen plausiblen Grund dafür haben. Empfindet ein Arbeitnehmer die Kündigung als nicht gerechtfertigt, kann er Kündigungsschutzklage erheben. Sie verfolgt in der Theorie das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten. In der Praxis hat sie sich allerdings zu einer Abfindungsklage entwickelt. Somit enden die meisten Kündigungsschutzklagen in einer Einigung zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vereinbarten Abfindung. Da allerdings in Deutschland nicht direkt auf Abfindungszahlung geklagt werden kann, muss im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erst eine solche Entschädigung ausgehandelt werden.

Abb: Eine Kündigungsschutzklage soll dazu führen, den Arbeitsplatz zu erhalten – in der Praxis wird in der Regel eine Abfindung gezahlt.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Zwar ist das Arbeitsrecht für Arbeitgeber kein Buch mit sieben Siegeln, dennoch ist es relativ komplex und ändert sich regelmäßig.  Auch Arbeitnehmer wissen deshalb oft nicht, ob ihre Kündigung  tatsächlich gerechtfertigt ist. Aber welche Voraussetzungen machen eine Kündigung unwirksam? Folgende Gründe kommen infrage:

  • Die Kündigung wurde durch den Arbeitnehmer nicht schriftlich, sondern nur mündlich oder per E-Mail ausgesprochen.
  • Der Ausspruch der Kündigung erfolgte durch eine nicht dazu berechtigte Person.
  • Vor Kündigungsausspruch wurde der Betriebsrat nicht oder nicht ausreichend beteiligt.
  • Es handelt sich um eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
  • Der Vorwurf für eine verhaltensbedingte Kündigung nach Abmahnung wiegt nicht schwer genug.
  • Zwar wiegt der Vorwurf zur verhaltensbedingten Kündigung schwer genug, allerdings wurde die Kündigung zu spät ausgesprochen.
  • Es erfolgte eine betriebsbedingte Kündigung, wobei andere Arbeitnehmer weniger Schutz bedürfen.
  • Es erfolgte eine krankheitsbedingte Kündigung, obwohl die Krankheitstage zu wenig sind oder sich der Arbeitnehmer bereits in der Genesung befindet.
  • Die Kündigung ist aus sozialer Sicht nicht gerechtfertigt, denn der Arbeitnehmer kann auch anderweitig im Unternehmen beschäftigt werden.
  • Es liegt ein Verstoß gegen besondere Kündigungsverbote vor (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung) oder das dafür vorgeschriebene Verfahren wurde nicht eingehalten.

Von den Vorschriften an eine Kündigung sind Kleinunternehmen mit maximal zehn Arbeitnehmern ausgenommen. Sie dürfen eine Kündigung auch ohne Grund aussprechen und müssen lediglich die Kündigungsfristen beachten.

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Wurde eine Kündigung ohne für den Arbeitnehmer erkennbaren vernünftigen Grund ausgesprochen, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Auch bei einer fristlos ausgesprochenen Kündigung ist eine Kündigungsschutzklage ratsam. Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, kann ein Rechtsanwalt prüfen.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage berechnen sich nach dem Einkommen des Arbeitnehmers. Als Gegenstandswert wird das Dreifache des Bruttomonatseinkommens angesetzt. Daraus lassen sich dann die genauen Kosten für Gericht und Anwalt ermitteln.

Arbeitnehmer, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, müssen die Kosten nicht selbst tragen. Wichtig ist, dass die Versicherung den Bereich Arbeitsrecht abdeckt.

Wer nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, hat bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen (geringes Einkommen) die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Im Übrigen besteht bei einer Kündigungsschutzklage – anders als bei Zivilprozessen – keine Kostentragungspflicht. Jede Partei muss also ihre eigenen Kosten zahlen.

So läuft die Kündigungsschutzklage ab

Die Einreichung der Kündigungsschutzklage erfolgt beim zuständigen Arbeitsgericht. Dabei muss eine dreiwöchige Klagefrist eingehalten werden, innerhalb derer die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung beim Arbeitsgericht möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist ist es häufig nur noch in Ausnahmefällen möglich, gegen die Kündigung vorzugehen.

Nach Eingang der Klage beim Arbeitsgericht wird von diesem ein Termin zur Güteverhandlung bestimmt. Dieser findet etwa einen Monat nach Einreichen der Klage statt.

Bei der Güteverhandlung soll eine gütliche Lösung gefunden werden. In 80 Prozent aller Fälle gelingt dies auch.

Kommt es zu keiner Einigung, wird ein paar Monate später ein sogenannter Kammertermin anberaumt. Spätestens hier erfolgt dann eine Einigung.

Der gekündigte Arbeitnehmer muss nicht zum Gerichtstermin für die Güteverhandlung erscheinen, sondern wird hier von seinem Rechtsanwalt vertreten. Erst beim Kammertermin müssen beide Parteien in der Regel persönlich erscheinen.

Wie hoch fällt die Abfindung aus?

Zwar soll dem Gesetzgeber zufolge der Arbeitsplatz durch die Kündigungsklage erhalten werden, in der Praxis läuft es aber eher auf eine Abfindung hinaus. Schließlich möchte ein Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer eher nicht wieder einstellen und kauft sich so von dem Risiko frei, ihn wieder einstellen zu müssen. Auch ein Arbeitnehmer wird nur selten darauf aus sein, nach einer Kündigung wieder in das Unternehmen zurückzukehren.

Die Höhe der Abfindung ist nicht gesetzlich geregelt.

Wie hoch die Abfindung ausfällt, ist nicht gesetzlich geregelt. Meistens wird ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Empfehlung, die Abfindung kann auch – meist in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Klage – höher oder niedriger ausfallen.

Wie sollten sich Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses verhalten?

In einigen Fällen wird Arbeitnehmern während des Kündigungsschutzprozesses angeboten, weiter für den Arbeitgeber tätig zu sein. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Prozessarbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer wird bis zum Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt. Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt darin, dass er seiner bisherigen Tätigkeit unter denselben Bedingungen fortführen kann. Der Arbeitgeber entgeht so auch dem Risiko, für einen möglicherweise langen Zeitraum Lohnnachzahlungen leisten zu müssen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht für ihn tätig war.

Besteht nach Kündigung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, dann zahlt die Agentur für Arbeit dieses nach Ablauf der geltenden Kündigungsfrist auch während der Zeit des Kündigungsschutzprozesses. Allerdings kann es passieren, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld aufgefordert oder bereits gezahltes Arbeitslosengeld auf noch ausstehende Lohnzahlungen angerechnet wird.

Die Änderungsschutzklage – eine Sonderform der Kündigungsschutzklage

Die Änderungsschutzklage ist ein Sonderfall der Kündigungsschutzklage. Damit können Arbeitnehmer gezielt gegen Änderungen durch eine Änderungskündigung vorgehen. Die Annahme eines Änderungsangebotes unter Vorbehalt sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer zwar unter den neuen Arbeitsbedingungen tätig wird, aber gleichzeitig auch Änderungsschutzklage einreicht.

Vom Arbeitsgericht wird dann überprüft, ob die Änderungen sozial gerechtfertigt sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, unter den alten Bedingungen weiterzuarbeiten. Sind die Änderungen sozial gerechtfertigt, wird die Arbeit unter den neuen Bedingungen fortgesetzt. Der Arbeitnehmer behält bei einer Änderungsschutzklage also in jedem Fall seinen Job.

Ein Kommentar

  1. Vielen Dank für den guten Blog! Ich wusste nicht, dass es zur Kündigungsschutzklage noch so viel zu wissen gibt. Diese Informationen haben mir sehr weitergeholfen.

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