Studienarbeiten schreiben lassen: Ist Ghostwriting legal?

Als Ghostwriting bezeichnet man die auftragsmäßige Anfertigung von Texten. Dabei wird in der Außendarstellung lediglich der Auftragssteller als Autor angegeben. Der tatsächliche Schreiber, also der „Ghostwriter“, wird für seine Dienstleistung entlohnt – bleibt jedoch im Verborgenen. Aber ist Ghostwriting eigentlich erlaubt?

Die Dienstleistung des Ghostwriting existierte bereits in der Antike. Platon, Cicero, Augustus und Caesar ließen sich ihre Reden wie viele andere auch von speziell dafür beauftragten Rhetorikern verfassen. Auch heutzutage ist das Ghostwriting noch ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft. In Wissenschaft, Politik und Wirtschaft werden regelmäßig Texterstellungen in Auftrag gegeben und die Resultate im Namen anderer publiziert. Doch besonders in der Hochschullandschaft stellen sich hinsichtlich der Tätigkeit und dem Beauftragen von Ghostwritern nicht unproblematische rechtliche Fragen.

Ghostwriting und seine Rechtsbasis

Die Grundlage für einen Ghostwriting-Auftrag bildet die vertragliche Vereinbarung wie sie nach dem Prinzip der zivilrechtlichen Privatautonomie beider Parteien getroffen werden kann. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei dieser Vereinbarung um einen Werkvertrag (gem. § 631 BGB), in dessen Rahmen sich der Autor zur Erstellung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Gleichzeitig verzichtet er im Rahmen des Vertrages auf seine urheberrechtlichen Ansprüche und überträgt sämtliche Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug dazu, das vereinbarte Honorar zu zahlen.

Akademisches Ghostwriting ist prinzipiell legal

Am 01.09.2009 äußerte sich das OLG Frankfurt mit seinem Grundsatzurteil eindeutig zu der Frage, inwiefern akademisches Ghostwriting legal sei. Grundsätzlich verpflichtet sich der Urheber/ Ghostwriter im Rahmen der getroffenen Vereinbarung dazu, die eigene Urheberschaft zu verschweigen. Der Auftraggeber ist hingegen berechtigt, das Werk in seinem Namen zu veröffentlichen. Generell sei eine solche Vereinbarung nicht zu beanstanden, stellte das Urteil des OLG Frankfurt fest.

Weiterhin hieß es, dass es in Fragen der Legalität außerdem nicht darauf ankommen dürfe, in welchen Bereich die Dienstleistungen eines Ghostwriters in Anspruch genommen werden. Demnach ist die Erstellung von Mustervorlagen, Vorstudien und Exposés für wissenschaftliche Arbeiten ebenso legal wie das Schreiben von Fachartikeln durch Ghostwriter wie der Dr. Franke-Consulting GmbH.

Wann muss mit Sanktionen gerechnet werden?

Beim Verhältnis zwischen der Universität und dem Auftraggeber wird die Rechtslage schon schwieriger. Wird die Arbeit des Ghostwriters vom Auftraggeber entgegen vertraglicher Vereinbarungen als eigene eingereicht, muss mit Sanktionen seitens der Uni gerechnet werden. Das ist besonders dann der Fall, wenn eine Arbeit aus der Feder eines Ghostwriters als eigene unter der Voraussetzung der eidesstattlichen Erklärung eingereicht und dies entdeckt wird.

In einem solchen Fall kann sich der Student der falschen Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB schuldig machen. Denn mit der eidesstattlichen Erklärung versichert der Student, dass er die Arbeit selbst und eigenständig angefertigt hat – also ohne fremde Hilfe. Reicht er trotz dieser Erklärung eine fremde Arbeit als eigene ein, kann sogar die Exmatrikulation und ein Bußgeld fällig werden. Dazu muss jedoch die Universität eine entsprechende Rechtsgrundlage vorweisen können, z.B. in Form einer Regelung in der Hochschulordnung.

Die Nutzung vorgefertigter Werke als Vorstudie oder Mustervorlage für die Erstellung der eigenen Arbeit ist jedoch völlig legal. Laut der Ansicht des Gerichts gilt dies lediglich als Abklärung des aktuellen Forschungsstandes. Lässt also ein Student eine Studienarbeit durch einen Ghostwriter erstellen, kann er diese problemlos auch als Inspirationsquelle für die finale Abschlussarbeit nutzen.

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