Verfassungsgericht entscheidet im April über Sterbehilfe

Das Bundesverfassungsgericht wird laut eines Zeitungsberichts voraussichtlich noch in diesem Jahr über die Verfassungsbeschwerden gegen das strafrechtliche Verbot organisierter Sterbehilfe entscheiden. Vor dem Karlsruher Gericht sei eine mündliche Verhandlung für den 16. und 17. April geplant, berichtet der „Tagesspiegel“ (Samstagsausgabe) unter Berufung auf eigene Informationen. Zweitägige Verhandlungen gehörten eher zur Ausnahme.

Dies zeige, dass der Zweite Senat das Thema vertieft erörtern will, berichtet die Zeitung weiter. Ein Urteil ergeht üblicherweise einige Wochen oder Monate nach der Verhandlung. Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich Privatpersonen, Sterbehilfeorganisationen, Sterbebegleiter, Ärzte, Pfleger und Rechtsanwälte gegen Paragraf 217 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom Dezember 2015. Die Beschwerdeführer werfen dem Parlament vor, mit dem Verbot, das vor allem auf die Tätigkeit sogenannter Sterbehilfevereine zielt, ihre Grundrechte verletzt zu haben. Sie fordern mehr Freiheit für Sterbehilfe und Sterbebegleitung.

Foto: Bundesverfassungsgericht, über dts Nachrichtenagentur

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Ein Kommentar

  1. Bundesrichter Müller ist inzwischen wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr involviert.
    Die Bundesrichterinnen Kessal-Wulf und König waren an der Ablehnung eines Eilantrags von vier kranken Bürgern gegen § 217 beteiligt, von denen inzwischen zwei verstorben sind. Sie haben sich dabei mehrfach in einer Weise geäußert, die auf Befangenheit schließen lässt.

    Beide Richterinnen sowie BR Huber waren an den Nichtzulassung meiner Beschwerde gegen § 217 (2 BvR 2507/16) „mangels Unmittelbarkeit und Gegenwärtigkeit der Beschwer“ beteiligt. Sie haben dabei ignoriert, dass das Gesetz meine Entscheidungsfreiheit am Lebensende bedroht. Kunden, die indirekt von gesetzlich geänderten Ladenschlusszeiten betroffen waren, und Fluggästen, denen drohte, in einem entführten Flugzeug abgeschossen zu werden (was sehr unwahrscheinlich war), hat das BVerfG jedoch Unmittelbarkeit bzw. Gegenwärtigkeit der Beschwer zugebilligt.

    § 217 soll angeblich willensschwache Menschen vor einer Verleitung zum Suizid schützen. Eine Verleitung zum Suizid war aber bereits als Tötungsdelikt strafbar. Es war aber der Wille der Kirchen und christlicher Abgeordneter, eine Ausbreitung des ärztlich assistierten Suizid zu verhindern. Nun haben jedes Jahr tausende von Bürgern nur die Wahl, gegen den eigenen Willen weiter zu leben und weiter zu leiden oder einsam und vorzeitig (!) zu einer fürchterlichen Suizidmethode zu greifen (z.B. Erhängen, Erschießen, Sprung in die Tiefe oder vor den Zug). Jährlich gelingen etwa 10.000 und scheitern etwa 100.000 Suizidversuche.

    Es ist eine hochproblematische Nähe von Bundesrichtern zu den Kirchen festzustellen.

    Ausführliche Kritik von Wolfgang Klosterhalfen und anderen Autoren an § 217: http://www.reimbibel.de/217.htm .

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