Eine Wirtschaftsprüfung überprüft nicht die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens

Wirtschaftsprüfer übernehmen vielfältige Aufgaben, wenn sie ein Unternehmen überprüfen. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Auftraggebers gehört nicht zu dem Aufgabenbereich eines Wirtschaftsprüfers. Stattdessen erhält die untersuchte Firma einen Bericht darüber, ob ihre Buchhaltung und ihre Bilanzerstellung den sachlichen und formalen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob alle Angaben korrekt angegeben und erfasst wurden. Neben den zehn größten Wirtschaftsberatungsunternehmen in Deutschland bieten zahlreiche weitere Wirtschaftsprüfer ihre Dienste auch für kleine und mittelständische Unternehmen an, wie zum Beispiel die Firma ­RTC Schütte aus Bremen.

Durch einen Wirtschaftsprüfer ein Unternehmen erfolgreich führen

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bieten neben den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen auch weitere Dienstleistungen an, mit deren Hilfe ein Unternehmen erfolgreich geführt werden kann. Dazu zählen Unternehmensbewertungen, rechtliche Beratungen, Steuerberatungen oder Hilfestellungen in entscheidenden wirtschaftlichen Angelegenheiten. Vor allem kleine und mittelständische Betriebe sollten regelmäßig die Beratung eines Wirtschaftsprüfers in Anspruch nehmen, wenn sie vor wichtigen Entscheidungen stehen. Ein Wirtschaftsprüfer ist immer zu Unbefangenheit und zu Verschwiegenheit verpflichtet und er verfügt aufgrund seiner Ausbildung über umfassende wirtschaftliche Kenntnisse.

Der Jahresabschluss als wichtige Aufgabe des Wirtschaftsprüfers

Bei einer Wirtschaftsprüfung erstellt der Prüfer den Jahresabschluss, er berichtet über das Ergebnis der Prüfung und er erteilt einen Bestätigungsvermerk. Erst dann gilt ein Jahresabschluss als gesetzmäßig erledigt. Nach den Paragrafen 242 ff. des Handelsgesetzbuches sind alle Kaufleute in Deutschland verpflichtet, im Rahmen ihrer Buchführungspflicht einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss muss den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen. Eine Ausnahme besteht nur für Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen für den Jahresabschluss einen Umsatz von weniger als 500.000,00 Euro beziehungsweise einen jährlichen Überschuss von weniger als 50.000,00 Euro aufweisen. Diese Kaufleute müssen nicht zwingend einen Jahresabschluss erstellen, können ihn aber freiwillig vorlegen. Zur Erstellung des Jahresabschlusses ist eine Wirtschaftsprüfung notwendig, die nur von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einem vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden darf.

Foto: © Robert Kneschke – Fotolia

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert