Österreich: Fällt die Konkurrenzklausel?

Sie hat bereits vielen Arbeitnehmern Probleme bereitet, die Konkurrenzklausel in Arbeitsverträgen. Die Aufnahme einer Konkurrenzklausel in Arbeitsverträgen ist rechtlich abgesichert. Sie enthält das Verbot, nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht im Geschäftsbereich des Arbeitnehmers eine Stelle anzunehmen. Lediglich zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Konkurrenzklausel legal ist. Erstens muss der Dienstnehmer volljährig sein und zweitens muss der Arbeitnehmer für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Entgelt von mehr als 2.516 Euro brutto haben. Auch muss sich die Dauer des Tätigkeitsverbots auf ein Jahr beschränken. Nun sagen Arbeiterkammer und Gewerkschaft der Konkurrenzklausel den Kampf an.

Oberster Gerichtshof bestätigte Konkurrenzklausel

Lange war unklar, ob die Konkurrenzklausel auch gilt, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst wird. Die Streitfrage wurde durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs beendet. Er hat entschieden, dass sich auch bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an die Konkurrenzklausel zu halten habe, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart hätten. Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass der Dienstnehmer in jedem Fall eine Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich des früheren Arbeitnehmers zu unterlassen habe, und zwar ohne dass er vom Dienstgeber in der Sperrzeit ein Entgelt erhalte. Für viele Dienstnehmer bedeutet die Konkurrenzklausel mitunter, im eigenen, erlernten Beruf nicht tätig sein zu dürfen. Viele Geschäftsbereiche überschneiden sich und die Klausel verhindert oft genug die Annahme einer angebotenen Stelle.

86 Prozent von unfairen Klauseln betroffen

„In einer Wettbewerbsgesellschaft ist es absurd, Menschen ein Jahr lang zu verbieten, in ihrem Berufsfeld tätig zu sein“, erklärte Alice Kundtner, Vizedirektorin der Arbeiterkammer Wien. Sie ergänzte, dass ohnehin das Wettbewerbsrecht und legitime Vertragsklauseln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ehemalige Dienstnehmer schützten. Arbeiterkammer und Gewerkschaft haben gemeinsam mit der Fachhochschule Wiener Neustadt eine Umfrage durchgeführt. Von 2.600 Befragten sind 80 Prozent von unfairen Klauseln betroffen, auch All-In-Klauseln und Versetzungsklauseln. Jeder Dritte hat in seinem Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel, jeder Zweite eine Verpflichtung zu Über- und Mehrstunden. Die Arbeitnehmervertreter fordern eine Änderung der verschiedenen Klauseln und einen gänzlichen Wegfall der Konkurrenzklausel. Als Beispiel präsentierten sie eine Konkurrenzklausel aus dem Arbeitsvertrag, die eine Aushilfe bei einer Elektrohandelskette betraf: „Für jede Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot ist eine Vertragsstrafe von 50.900 Euro an den Dienstgeber zu bezahlen. Wird eine einzelne Konkurrenztätigkeit trotz Abmahnung nicht sofort beendet, so gilt deren Fortsetzung als erneuter Fall mit der Folge, dass die Vertragsstrafe wiederum fällig wird.“ Erlaubt und rechtlich abgesichert. Viele Arbeitnehmer mit ähnlichen Klauseln sind verunsichert.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen