Wer muss das Laub vor dem Grundstück beseitigen? Herabfallende Blätter und Nässe können Bürgersteige in glatte Rutschbahnen verwandeln. Eine Gefahr, die nicht immer folgenlos bleibt. „Die Geschädigten können Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen.“ Eigentümer sind verpflichtet, den Bürgersteig vor ihrem Grundstück sauber zu halten. Die generelle Regelung lautet, dass Gehwege wochentags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr risikolos passierbar sein müssen. Jedoch können Eigentümer das Laubfegen auch delegieren – zum Beispiel an ihre Mieter. Das muss dann aber im Mietvertrag geregelt sein, damit die Haftung klar ist.